Auch dann, wenn der (verheiratete) Vater eines nichtehelichen Kindes einen Kontakt strikt ablehnt, kann ein
Recht auf Umgang mit dem Vater bestehen. Der Vater ist nämlich gem.
§ 1684 I BGB verpflichtet, den Umgang wahrzunehmen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Dem Vater wurde vorliegend ein begleitendes Umgangsrecht zugesprochen. Die Einwände des Vaters, seine Ehefrau drohe ihn zu verlassen, wenn er das Kind sehe und Umgang mit ihm habe, konnte das Gericht ebensowenig überzeugen, wie der Einwand, daß der Umgangswunsch des bei Antragsstellung fünf Jahre alten Kindes nicht von dem Kind, sondern der Mutter ausgehe, die die außereheliche Beziehung wieder aufleben lassen wolle.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat der Antragsteller das Recht auf Umgang mit seinem leiblichen Vater. Nach derselben Vorschrift (§ 1684 Abs. I, 2. Hs BGB) ist der Vater verpflichtet, den Umgang wahrzunehmen.
Der Gesetzgeber hat durch diese mit dem Kindschaftsreformgesetz 1998 eingefügte Regelung (Art. 1 Nr. 24) das Umgangsrecht des Kindes bewusst als dessen subjektives Recht ausgestaltet, mit dem zugleich eine Pflicht der Eltern zum Umgang mit dem Kind korrespondiert (BT-Drucksache 13/8511, S. 74). Die Entscheidung des Gesetzgebers beruht auf der Erkenntnis, dass der Umgang des Kindes mit seinen Eltern, gerade wenn das Kind nicht bei ihnen lebt, für die Entwicklung und das Wohl des Kindes von herausragender Bedeutung ist. So heißt es in der Begründung des Rechtsausschusses zu dem Gesetz gewordenen Entwurf wie folgt:
„Der Rechtsausschuss ist einhellig der Auffassung, dass das Reformziel, die Rechte des Kindes zu fördern und seine Belange in den Vordergrund zu stellen, besonderen Ausdruck finden muss im Bereich des Umgangsrechts ... (Er) empfiehlt ... einstimmig, noch stärker zu betonen, dass das Kind nicht nur Objekt des elterlichen Umgangs ist, sondern dass der Umgang der Eltern mit ihrem Kind ganz wesentlich dessen Bedürfnis dient, Beziehungen zu beiden Elternteilen aufzubauen und erhalten zu können ...“
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