Das Recht auf
Umgang mit seinen Eltern steht dem Kind als höchstpersönliches Recht zu und kann deswegen auch nur von ihm, vertreten durch den
sorgeberechtigten Elternteil oder, im Falle eines Interessenkonflikts, durch einen Verfahrenspfleger, nicht aber von dem sorgeberechtigten Elternteil im eigenen Namen gerichtlich geltend gemacht werden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten um die
Umgangspflicht des Antragsgegners mit dem am 30. November 2001 geborenen gemeinsamen Kind J.
Der Antragsgegner ist verheiratet und hat außerdem zwei ehelich geborene Kinder. Aus seiner außerehelichen Beziehung mit der Antragstellerin ist das Kind J. hervorgegangen. Die Beziehung der Parteien endete schon vor der Geburt des Kindes. Jedenfalls seit August 2002 hat der Antragsgegner keinen Kontakt mehr zu dem Kind.
Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zu einem regelmäßigen Kontakt mit dem gemeinsamen Kind zu verpflichten. Der Antragsgegner lehnt einen solchen Umgang nachdrücklich ab.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 12. April 2006 zum Umgang mit seinem Sohn J. verpflichtet und die Anbahnung des Umgangs sowie die Begleitung durch eine Familienberatungsstelle im Einzelnen geregelt.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht den Umgangsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.
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