Bei gemeinsamer
elterlicher Sorge dient der
Umgang auch zur Verteilung der Betreuungslast zwischen den Elternteilen.
Für eine konkrete gerichtliche Umgangsregelung ist es ausreichend, dass der angeordnete Umgang praktikabel ist und regelmäßig ausgeübt werden kann.
Dem umgangsberechtigten Elternteil ist es bei erweiterten Umgängen zuzumuten, das Kind an einzelnen Terminen teilweise fremdbetreuen zu lassen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß
§ 1684 Abs. 1 BGB hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit den Kindern
verpflichtet und berechtigt. Gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden. Gemäß
§ 1697 a Abs. 1 BGB trifft das Gericht dabei diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem
Wohl der Kinder am besten entspricht.
Bereits seit über 6 Jahren verbringen die Kinder entsprechend des Wunsches der Eltern, den diese in der notariellen Scheidungsvereinbarung festgehalten haben, etwa 1/3 ihrer Zeit beim Vater und 2/3 bei der Mutter. Daran hat sich auch nach der erneuten Eheschließung des Antragsgegners nichts geändert. Der Antragsgegner übt damit einen erweiterten Umgang mit den Kindern aus. Dieser ist auch deshalb praktikabel, weil beide Eltern in Fürth wohnen, die Kinder in beiden Wohnungen der Eltern jeweils ein eigenes Zimmer haben und von beiden Wohnungen der Eltern aus die Schule besuchen können.
Aus Gründen, über die der Senat nur mutmaßen kann, funktioniert die jahrelang praktizierte flexible Absprache der Umgänge nun nicht mehr. Der Antragsgegner betont, dass er den Umfang der Umgänge mit den beiden Kindern nicht reduzieren wolle. Er fordert jedoch von der Antragstellerin mehr Flexibilität ein, als zu der er selbst bereit oder in der Lage ist. Die Kinder wünschen sich, dass die Umgänge wie aktuell praktiziert weiterhin stattfinden.
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