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Sorgerechtsentzug trotz Gutachten-Mängeln: Worauf es wirklich ankommt

Familienrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Schlussfolgerungen eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens sind nur insoweit verwertbar, als sie auf konkreten, unstreitigen Belegtatsachen beruhen; bloße Verdachtsdiagnosen ohne nachvollziehbare Tatsachengrundlage tragen eine gerichtliche Entscheidung nicht. Ein über längere Zeit konstant geäußerter Kindeswille ist im Rahmen der §§ 1666, 1666a BGB zu berücksichtigen, da bereits dessen zwangsweise Überwindung eine Kindeswohlgefährdung begründen kann; treffen Elternrecht und der Schutzanspruch des Kindes vor den eigenen Eltern unversöhnlich aufeinander, geht der Kindesschutz vor.

Sachverständigengutachten als Entscheidungsgrundlage im Sorgerechtsverfahren

Im familiengerichtlichen Verfahren zum Entzug der elterlichen Sorge gemäß § 1666 BGB kommt familienpsychologischen Sachverständigengutachten regelmäßig zentrale Bedeutung zu. Die gerichtliche Verwertung eines solchen Gutachtens setzt voraus, dass die einzelnen Schlussfolgerungen des Sachverständigen jeweils gesondert auf ihre Tragfähigkeit überprüft werden. Maßgeblich ist dabei, ob die jeweilige Schlussfolgerung auf konkreten und - soweit zwischen den Beteiligten streitig - festgestellten beziehungsweise unstreitigen Belegtatsachen beruht. Formale Mängel der Gutachtenabfassung, etwa unpräzise Literaturverweise oder redaktionelle Fehler, führen demgegenüber nicht zwingend zur Unverwertbarkeit des Gutachtens insgesamt, sofern der Inhalt im Übrigen nachvollziehbar bleibt.

Wann ist eine gutachterliche Schlussfolgerung tragfähig?

Eine gutachterliche Schlussfolgerung ist tragfähig, wenn sie methodisch auf einer nachvollziehbaren Verknüpfung zwischen den Untersuchungsergebnissen und der gezogenen Diagnose beruht. Stützt sich eine Diagnose dagegen im Wege eines Zirkelschlusses auf eine Prämisse, die ihrerseits erst durch die zu begründende Schlussfolgerung gestützt werden soll, fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Gleiches gilt, wenn die der Diagnose zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände zwischen den Beteiligten streitig sind und nicht als feststehend zugrunde gelegt werden können. In einem solchen Fall kann die betreffende Schlussfolgerung der gerichtlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, auch wenn das Gutachten im Übrigen verwertbar bleibt.

Welche Bedeutung hat der Kindeswille?

Im Rahmen der Prüfung einer Kindeswohlgefährdung nach §§ 1666, 1666a BGB gewinnt der Wille des Kindes mit zunehmendem Alter an Gewicht. Ein über einen längeren Zeitraum konstant und eigenständig geäußerter Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, wenn dessen zwangsweise Überwindung selbst eine Gefährdung des Kindeswohls darstellen würde. Dies gilt auch dann, wenn eine Beeinflussung des Willens durch Dritte nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, sofern hierfür keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen. Erlebt das Kind in der Vergangenheit, dass seinem Willen keine Beachtung geschenkt wurde, kann die erneute Missachtung des geäußerten Willens die psychische Stabilität des Kindes zusätzlich gefährden.


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Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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