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Verschulden des Umgangspflichtigen hinsichtlich der Versäumung des Übergabetermins trotz Flugstornierung

Familienrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Kurzfristige Flugstornierungen entschuldigen den zur Gewährung des Umgangs verpflichteten Elternteil jedenfalls dann nicht, wenn dieser keinen ausreichenden „Zeitpuffer“ für mögliche Störungen beim Rückflug mit dem Kind aus dem eigenen Urlaub eingeplant hat und er es ablehnt, zumutbare Ersatzflüge zu buchen, mit denen er den festgesetzten Umgangstermin noch rechtzeitig hätte erreichen können.

Die Formulierung des Gesetzesbefehls in § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG zeigt, dass hinsichtlich Verstößen gegen familiengerichtliche Anordnungen ein Verschulden des Umgangspflichtigen vermutet wird: Denn nach dem Wortlaut der Bestimmung ist es Sache des Verpflichteten, Gründe dafür vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung - hier die Versäumung des Übergabetermins - nicht zu vertreten hat. Es ist daher Sache des Umgangspflichtigen, sich für die Versäumung eines Übergabetermins zu entlasten. Von ihm ist im Einzelnen darzustellen und gegebenenfalls auch zu beweisen, dass der Übergabetermin von ihm versäumt wurde, obwohl er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.

Fahrlässig handelt dabei auch, wer nicht ausreichend Vorsorge getroffen hat, um zu verhindern, dass es zu der nicht ganz fernliegenden Möglichkeit eines Schadenseintritts - der Versäumung des Rückgabetermins - kommt. Das gilt jedenfalls, wenn er den Eintritt des schädigenden Erfolgs vermeiden konnte, er also über die Möglichkeit verfügte, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zur Vermeidung des eingetretenen Schadens zu treffen. Danach ist der Umgangspflichtige, der eine „Gefahrenlage“ schafft (Risiko, dass er den vereinbarten Übergabetermin nicht einhalten kann, weil er nicht rechtzeitig aus dem Urlaub zurückkehrt), grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zur Schadensvermeidung (Sicherstellung einer rechtzeitigen Übergabe des Kindes) zu treffen. Dabei hängt es zwar von der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und den Umständen des Einzelfalles ab, welche „Sicherungsmaßnahmen“ zu treffen sind. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass die danach erforderlichen Sicherungsvorkehrungen auch dann zu treffen sind, wenn diese Maßnahmen mit Kosten, Unannehmlichkeiten oder Zeitverlust verbunden sind.

Es ist allgemein bekannt, dass es im Flugverkehr im allgemeinen und bei Ferienflügen insbesondere mehr oder weniger regelmäßig zu (massiven) Verspätungen, Flugverschiebungen oder vollständigen Flugausfällen kommt.


KG, 23.06.2022 - Az: 16 WF 29/22

ECLI:DE:KG:2022:0623.16WF29.22.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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