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Unterhaltsleistungen bei eheähnlicher Lebensgemeinschaft

Familienrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Während Ehegatten gesetzlich verpflichtet sind, füreinander zu sorgen, sieht das bürgerliche Recht für Partner ohne Trauschein grundsätzlich keine gegenseitigen Unterhaltspflichten vor. Erst wenn Kinder ins Spiel kommen oder der Staat Sozialleistungen kürzt, ändert sich die rechtliche Bewertung.

Keine Trauung, keine Ansprüche

Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft fehlt die gesetzliche Basis der nachehelichen Solidarität weitgehend. Es entstehen im Alltag keine Ansprüche auf Zahlungen, die über das hinausgehen, was die Partner individuell vereinbart haben. Eine finanzielle Unterstützung schafft allenfalls dann einen gewissen Vertrauenstatbestand, wenn sie über einen langen Zeitraum regelmäßig und fortlaufend erbracht wird. Wer in einer solchen Situation die Unterstützung über Nacht ohne triftigen Grund einstellt, setzt sich unter Umständen Schadensersatzansprüchen aus. Um für Klarheit zu sorgen, empfiehlt es sich, etwaige Unterhaltspflichten ausdrücklich in einer schriftlichen Unterhaltsvereinbarung festzuhalten, da der Gesetzgeber hier keine Automatismen vorgesehen hat.

Ähnliches gilt auch bei einer Trennung. Während bei Eheleuten der Hausrat geteilt und ein Zugewinnausgleich durchgeführt wird, existiert für unverheiratete Paare kein vergleichbarer Mechanismus. Ein finanzieller Ausgleich nach dem Ende der Beziehung ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich, etwa wenn ein Partner außergewöhnlich hohe Beträge in die Immobilie des anderen investiert hat (vgl. BGH, 09.07.2008 - Az: XII ZR 179/05).

Unterhaltsanspruch bei gemeinsamen Kindern

Nichtverheiratete Elternteile haben gemäß § 1615l BGB einen Unterhaltsanspruch gegen den jeweils anderen. Dieser Anspruch beginnt bereits sechs Wochen vor der Geburt und endet frühestens acht Wochen nach der Entbindung. Ist die Mutter aufgrund der Schwangerschaft oder einer entbindungsbedingten Krankheit arbeitsunfähig, verlängert sich dieser Zeitraum entsprechend. Besonders relevant ist die Regelung für die Zeit der Kinderbetreuung. Der betreuende Elternteil kann für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen, sofern er aufgrund der Betreuung nicht arbeiten kann.

Dieser dreijährige Zeitraum kann unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden, wenn Belange des Kindes – wie etwa eine Krankheit oder eine fehlende zumutbare Betreuungsmöglichkeit – eine Erwerbstätigkeit des Elternteils verhindern (vgl. BGH, 16.07.2008 - Az: XII ZR 109/05). Dieser Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht unabhängig davon, ob die Eltern zusammenleben oder getrennt sind. Wichtig ist dabei, dass der zahlungspflichtige Partner leistungsfähig sein muss. Da der Unterhalt für das Kind selbst stets Vorrang hat, muss dem Unterhaltspflichtigen lediglich ein notwendiger Selbstbehalt verbleiben.

Die Verantwortungsgemeinschaft im Sozialrecht

Während das Familienrecht bei Unverheirateten zurückhaltend ist, greift das Sozialrecht deutlich früher zu. Menschen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, werden als Bedarfsgemeinschaft oder Verantwortungsgemeinschaft eingestuft. Dies hat zur Folge, dass das Einkommen und Vermögen des Partners bei der Prüfung von Bedürftigkeit angerechnet werden, wenn einer der beiden staatliche Leistungen wie Bürgergeld oder Sozialhilfe beantragt. Der Staat geht in diesen Fällen davon aus, dass die Partner füreinander einstehen wollen.

Indizien für eine solche Gemeinschaft liegen vor, wenn das Paar länger als ein Jahr zusammenlebt, ein gemeinsames Kind im Haushalt versorgt oder gegenseitige Zugriffsberechtigungen auf Konten und Vermögen bestehen. In der Praxis führt dies oft dazu, dass staatliche Leistungen gekürzt oder ganz versagt werden, weil der leistungsfähige Partner als Unterhaltssicherung herangezogen wird. In einem Fall des Sozialgerichts Gießen wurde sogar ein Lebensgefährte für Pflegekosten in Regress genommen (vgl. SG Gießen, 21.04.2015 - Az: S 18 SO 84/13).

Steuerliche Erleichterungen für Zahlungen

Unterhaltszahlungen an den Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft können als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a EStG geltend gemacht werden. Dies ist möglich, wenn dem Partner aufgrund des Zusammenlebens staatliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt oder verweigert werden. Die Finanzverwaltung verlangt hierfür nicht zwingend die Vorlage eines förmlichen Ablehnungsbescheids des Sozialamts; oft reicht eine schriftliche Versicherung des Unterhaltsempfängers aus.

In dieser Versicherung muss der Empfänger bestätigen, dass er keine öffentlichen Leistungen erhält, einen Antrag gestellt hat und mit dem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft lebt. Zudem müssen sämtliche Einkünfte und Vermögenswerte offengelegt werden, da diese auf den steuerlich absetzbaren Höchstbetrag angerechnet werden. Der Höchstbetrag orientiert sich am steuerlichen Grundfreibetrag. Für das Jahr 2026 liegt dieser Betrag bei 12.348 Euro. Zusätzlich können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Partners steuerlich berücksichtigt werden.

Damit die Steuerersparnis gelingt, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Zunächst darf für die unterhaltene Person kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge bestehen. Des Weiteren ist die Bedürftigkeit des Empfängers eine zwingende Voraussetzung. Er darf über kein oder nur ein geringes Vermögen verfügen. Als „gering“ wird in der Regel ein Nettovermögen von bis zu 15.500 Euro angesehen. Zur Ermittlung dieses Werts werden die aktiven Vermögensgegenstände abzüglich bestehender Schulden herangezogen.

Auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Zahlenden wird geprüft. Hierbei kommt die sogenannte Opfergrenze zum Tragen, die sicherstellt, dass der Unterhalt Leistende nicht selbst in finanzielle Bedrängnis gerät. Die Unterhaltsaufwendungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen stehen. Als Nettoeinkommen gelten alle steuerpflichtigen Einkünfte sowie steuerfreien Einnahmen wie etwa das Kindergeld. In der Regel können maximal 50 Prozent des verfügbaren Nettoeinkommens steuerlich als Unterhalt anerkannt werden, wobei sich dieser Prozentsatz bei weiteren Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten oder Kindern reduziert.

Es gilt das Abflussprinzip: Unterhaltsleistungen sind in dem Kalenderjahr steuerlich relevant, in dem das Geld tatsächlich überwiesen oder übergeben wurde. Für den Nachweis gegenüber dem Finanzamt ist die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer des Unterhaltsempfängers in der Steuererklärung zwingend erforderlich. Nur wenn all diese bürokratischen Hürden genommen sind, erkennt der Fiskus die freiwillige oder durch die soziale Zwangslage motivierte Unterstützung als außergewöhnliche Belastung an.
Stand: 12.02.2026
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