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Versagung von Leistungen bei Verletzung der Mitwirkungspflichten

Sozialrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine angemessene Frist nach § 66 Abs. 3 SGB I kann auch bei umfangreicherer Unterlagenanforderung mit 2 Wochen angemessen bemessen sein und eine Versagung rechtfertigen.

Eine Versagung wirkt bei Verletzung der Mitwirkungspflichten der Eltern auch gegenüber den minderjährigen Kindern, da diese noch keine eigenen Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben.

Ein Ermessensnicht- oder fehlgebrauch kann der Behörde nicht unterstellt werden, wenn die Mitwirkungshandlung ausschließlich vom Leistungsempfänger erbracht werden kann.


SG Augsburg, 08.11.2023 - Az: S 3 AS 308/23


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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