Sind die Regelungen zur Fallzusammenführung nicht einschlägig, kommt eine erweiternde Auslegung grundsätzlich nicht in Betracht, da die Abrechnungsvorschriften eng am Wortlaut auszulegen sind.
Für die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnung ist nur entscheidend, ob eine Beurlaubung umgesetzt wurde, nicht, ob das Krankenhaus den Patienten hätte beurlauben müssen.
Wählt das Krankenhaus einen unwirtschaftlichen Behandlungsweg, kann es allenfalls die Vergütung beanspruchen, die bei fiktivem wirtschaftlichen Alternativverhalten angefallen wäre.
Mit Einführung des § 8 Abs. 5 S. 3 KHEntgG ist die abrechnungsmäßige Zusammenfassung getrennter stationärer Aufenthalte zu einem abrechenbaren Behandlungsfall in anderen als den in der Fallpauschalenvereinbarung genannten Fällen unter Verweis auf wirtschaftliches Alternativverhalten, insbesondere auch unter Verweis auf eine mögliche Beurlaubung als wirtschaftliches Alternativverhalten, ausgeschlossen.
Für die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnung ist nur entscheidend, ob eine Beurlaubung umgesetzt wurde, nicht, ob das Krankenhaus den Patienten hätte beurlauben müssen.
Wählt das Krankenhaus einen unwirtschaftlichen Behandlungsweg, kann es allenfalls die Vergütung beanspruchen, die bei fiktivem wirtschaftlichen Alternativverhalten angefallen wäre.
Mit Einführung des § 8 Abs. 5 S. 3 KHEntgG ist die abrechnungsmäßige Zusammenfassung getrennter stationärer Aufenthalte zu einem abrechenbaren Behandlungsfall in anderen als den in der Fallpauschalenvereinbarung genannten Fällen unter Verweis auf wirtschaftliches Alternativverhalten, insbesondere auch unter Verweis auf eine mögliche Beurlaubung als wirtschaftliches Alternativverhalten, ausgeschlossen.
SG Augsburg, 13.12.2021 - Az: S 10 KR 400/21
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