Die Anerkennung einer Covid19-Infektion als Berufskrankheit Nr. 3101 der Anlage 1 der BKV ist bei einer als Betreuungskraft im Alten- und Pflegeheim tätigen Person grundsätzlich möglich. Allerdings kann eine Anerkennung nur erfolgen, wenn eine beruflich bedingte Ansteckung, also der Kontakt mit an Covid19 erkrankten Patienten oder Kollegen im beruflichen Zusammenhang, im Vollbeweis nachgewiesen ist. Die reine Möglichkeit einer beruflich bedingten Ansteckung genügt nicht.
SG Augsburg, 17.11.2022 - Az: S 18 U 65/22
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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