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Erbunwürdigkeit: Wenn schwere Verfehlungen zum Verlust des Erbanspruchs führen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Das Erbrecht regelt die Vermögensnachfolge nach dem Tod einer Person. Grundsätzlich tritt die Erbfolge entweder kraft Gesetzes oder durch eine letztwillige Verfügung, wie ein Testament oder einen Erbvertrag, ein. In bestimmten, schwerwiegenden Fällen kann ein an sich berufener Erbe seinen Anspruch jedoch verlieren, wenn er sich als erbunwürdig erweist.

Die Erbunwürdigkeit stellt eine der schärfsten Sanktionen des Erbrechts dar und führt dazu, dass eine Person von der Erbfolge vollständig ausgeschlossen wird, einschließlich des Anspruchs auf den Pflichtteil. Die Voraussetzungen und Folgen sind in den §§ 2339 bis 2345 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abschließend geregelt und an hohe Hürden geknüpft.

Die gesetzlichen Gründe der Erbunwürdigkeit im Detail

§ 2339 Abs. 1 BGB regelt die Fälle, die zur Erbunwürdigkeit führen können, abschließend. Es handelt sich hierbei um Handlungen, die sich entweder direkt gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Erblassers oder gegen dessen Testierfreiheit richten. Alltägliche familiäre Streitigkeiten, ein Kontaktabbruch oder eine enttäuschte Erwartungshaltung des Erblassers genügen für die Annahme einer Erbunwürdigkeit ausdrücklich nicht.

1. Tötung oder Tötungsversuch des Erblassers

Der schwerwiegendste Grund für die Erbunwürdigkeit ist in § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB normiert. Erbunwürdig ist, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat. Dies umfasst Straftaten wie Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB). Die Tat muss vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen, begangen worden sein. Eine fahrlässige Tötung, beispielsweise infolge eines Verkehrsunfalls, begründet keine Erbunwürdigkeit.

Ebenfalls erfasst ist der Fall, dass der Erbe den Erblasser in einen Zustand versetzt hat, infolgedessen dieser bis zu seinem Tod testierunfähig war. Dies kann beispielsweise durch die Herbeiführung eines Komas oder einer schweren Hirnschädigung geschehen. Voraussetzung für die Erbunwürdigkeit ist stets, dass der Handelnde schuldfähig war. Taten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden, führen nicht zur Erbunwürdigkeit (BGH, 11.03.2015 - Az: IV ZR 400/14).

2. Verhinderung der Testamentserrichtung oder -aufhebung

Nach § 2339 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist auch derjenige erbunwürdig, der den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich daran gehindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben. Dies schützt die Testierfreiheit des Erblassers. Ein klassisches Beispiel wäre das Einsperren des Erblassers, um ihn an einem Notartermin zur Testamentserrichtung zu hindern, oder die Vernichtung eines Testamentsentwurfs, bevor dieser formgültig errichtet werden kann.

3. Herbeiführung einer Verfügung durch Täuschung oder Drohung

Die Testierfreiheit wird auch durch § 2339 Abs. 1 Nr. 3 BGB geschützt. Erbunwürdig ist, wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung dazu bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Erbe bewusst falsche Tatsachen vorspiegelt, um den Erblasser zu einer bestimmten testamentarischen Regelung zu bewegen, die dieser bei Kenntnis der wahren Umstände nicht getroffen hätte. Eine widerrechtliche Drohung meint das Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels, um den Willen des Erblassers zu beugen.

4. Urkundenfälschung oder -unterdrückung

Schließlich führt nach § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB eine Straftat im Zusammenhang mit einer letztwilligen Verfügung zur Erbunwürdigkeit. Konkret bezieht sich die Norm auf Delikte wie Urkundenfälschung (§ 267 StGB) oder Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB). Wer also ein Testament fälscht, ein echtes Testament verfälscht, es vernichtet oder nach dem Erbfall bewusst nicht beim Nachlassgericht abliefert, um sich oder einem anderen einen Vorteil zu verschaffen, macht sich erbunwürdig. Entscheidend ist hierbei, dass sich die Handlung auf eine gültige Verfügung von Todes wegen bezieht. Das Vernichten anderer Schriftstücke, die nicht den Charakter eines Testaments haben, ist nicht ausreichend, um eine Erbunwürdigkeit zu begründen (LG Traunstein, 26.11.2021 - Az: 5 O 793/21).

Geltendmachung und Folgen der Erbunwürdigkeit

Die Erbunwürdigkeit tritt nicht automatisch per Gesetz ein. Sie muss aktiv durch eine Anfechtungsklage (§ 2342 BGB) bei dem zuständigen Zivilgericht geltend gemacht werden. Zur Klage berechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen erbrechtlich zugutekommen würde. Das können beispielsweise die Kinder des Erbunwürdigen sein, die an seine Stelle treten, oder andere gesetzliche oder testamentarische Erben, deren Erbteil sich erhöhen würde.

Die Klage muss innerhalb einer Jahresfrist erhoben werden. Diese Frist beginnt gemäß § 2340 Abs. 3 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund, also der Verfehlung des Erben, Kenntnis erlangt. Sie beginnt jedoch nicht vor dem Eintritt des Erbfalls.

Ist die Klage erfolgreich, stellt das Gericht die Erbunwürdigkeit durch Urteil fest. Die Rechtsfolge ist in § 2344 Abs. 1 BGB geregelt: Der Anfall der Erbschaft an den Erbunwürdigen gilt als nicht erfolgt. Die Erbschaft fällt rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erbfalls demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. In der Regel rücken dessen Abkömmlinge nach.


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Stand: 27.08.2025
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Die Erbunwürdigkeit gemäß § 2339 BGB tritt ein bei vorsätzlicher Tötung oder deren Versuch, Verhinderung der Testamentserrichtung, Herbeiführung einer Verfügung durch Täuschung oder Drohung sowie bei Urkundenfälschung oder -unterdrückung im Zusammenhang mit einer letztwilligen Verfügung.
Nein, die Erbunwürdigkeit muss aktiv durch eine Anfechtungsklage bei einem Zivilgericht geltend gemacht werden. Die Klage muss innerhalb einer einjährigen Frist ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes erhoben werden (§ 2342 BGB).
Mit erfolgreicher Anfechtung gilt der Anfall der Erbschaft als rückwirkend nicht erfolgt. Der Erbunwürdige verliert jeden Anspruch auf die Erbschaft sowie auf den Pflichtteil (§ 2344 BGB). Das Erbe fällt an die Person, die berufen wäre, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.
Ja, gemäß § 2343 BGB ist eine Anfechtung ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen die Verfehlung nachweislich verziehen hat. Die Verzeihung bedarf keiner bestimmten Form, muss aber eindeutig erkennbar sein.
Zivilgerichte sind nicht formell an strafgerichtliche Feststellungen gebunden, müssen sich ihre eigene Überzeugung bilden (§ 286 ZPO). In der Praxis kommt einem rechtskräftigen Strafurteil jedoch ein erhebliches Gewicht zu, von dem nur bei gewichtigen Gegenargumenten abgewichen wird (vgl. OLG Hamm, 27.10.2022 - Az: 10 U 28/19).
Dr. Rochus SchmitzPatrizia KleinDr. Jens-Peter Voß

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