Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!Ein die Erbunwürdigkeit aussprechendes Urteil gemäß §§ 2342, 2344 BGB hat auch dann Bindungswirkung für ein
Erbscheinsverfahren, wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Für die Frage der Bindung ist nicht entscheidend, ob das in diesem Verfahren ergehende Urteil als Gestaltungsurteil, das die Rechtslage hinsichtlich der Erbenstellung des Erbunwürdigen selbst verändert und damit bereits wegen dieser ihm innewohnenden rechts-gestaltenden Wirkung zu berücksichtigen ist, oder als Feststellungsurteil, das die Wirkung einer der Klage innewohnenden, materiell-rechtlichen Anfechtungserklärung feststellt, anzusehen ist. Das aufgrund einer Anfechtungsklage auf Erklärung der Erbunwürdigkeit ergehende Urteil beansprucht jedenfalls aufgrund der gesetzlichen Anordnung des § 2344 Abs. 1 BGB, wonach der Anfall an den für erbunwürdig erklärten Erben als nicht erfolgt gilt, Wirkung gegenüber jedermann und ist daher auch vom Nachlassgericht zu berücksichtigen.
Das gilt auch für den Fall, dass es sich um ein Versäumnisurteil im Sinne von § 331 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Halbsatz 1 ZPO handelt.
Hierbei besteht Einigkeit darüber, dass das Nachlassgericht in den objektiven und subjektiven Grenzen der Rechtskraft an ein rechtskräftiges, in einem Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten ergangenes streitiges Endurteil über die Feststellung des Erbrechts gebunden ist.
Dabei wird überwiegend die Bindung auch dann bejaht, wenn es sich bei dem Urteil um ein Versäumnisurteil handelt.
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