Die pauschale Behauptung einer bestrittenen Demenz des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ist nicht ausreichend, um in eine Beweisaufnahme über die Testierunfähigkeit einzutreten.
Eine Urkundenunterdrückung iSd § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB liegt nur dann vor, wenn ein gültiges Testament vernichtet oder nicht dem Nachlassgericht vorgelegt wird. Nicht ausreichend ist es, wenn andere Schriftstücke außerhalb des Testaments vernichtet oder nicht vorgelegt werden.
Eine Urkundenunterdrückung iSd § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB liegt nur dann vor, wenn ein gültiges Testament vernichtet oder nicht dem Nachlassgericht vorgelegt wird. Nicht ausreichend ist es, wenn andere Schriftstücke außerhalb des Testaments vernichtet oder nicht vorgelegt werden.
LG Traunstein, 26.11.2021 - Az: 5 O 793/21
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