Im zu entscheidenden Fall hatte die Ehefrau eine Liebesbeziehung zu einem Rechtsanwalt aufgenommen, während sich der Ehemann aufgrund einer psychischen Erkrankung in stationärer Behandlung befand. Der Rechtsanwalt war seit geraumer Zeit ein Freund und Berater der Familie. Anschließend veranlasste die Ehefrau, dass der Erblasser nach seiner Entlassung gegen seinen Willen in einem Seniorenzentrum untergebracht wurde. Diese Umstände reichen jedoch nicht aus, um eine Erbunwürdigkeit zu begründen.
Auch aus dem Umstand, dass der Erblasser schon seit längerer Zeit über Schmerzen im Bauchraum klagte und einige Zeit später an einem Darmtumor verstarb, führt nicht alleine deshalb zur Erbunwürdigkeit der Ehefrau, weil diese keine fachärztliche Behandlung durchgesetzt hat. Hier kann nicht ohne weiteres ein Tötungsvorsatz angenommen werden sondern höchstens Fahrlässigkeit.
Auch aus dem Umstand, dass der Erblasser schon seit längerer Zeit über Schmerzen im Bauchraum klagte und einige Zeit später an einem Darmtumor verstarb, führt nicht alleine deshalb zur Erbunwürdigkeit der Ehefrau, weil diese keine fachärztliche Behandlung durchgesetzt hat. Hier kann nicht ohne weiteres ein Tötungsvorsatz angenommen werden sondern höchstens Fahrlässigkeit.
OLG Frankfurt, 29.10.2010 - Az: 21 U 9/10
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