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Bestattungskosten: Wer am Ende wirklich für die Beerdigung aufkommen muss

Familienrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Eine Beerdigung ist teuer. Bereits eine einfache Bestattung kostet mehrere tausend Euro - häufig kommen 5.000 bis 10.000 Euro und mehr zusammen. Die Frage, wer diese Rechnung bezahlen muss, ist nicht immer einfach zu beantworten - und sorgt im Familienkreis nicht selten für Streit.

Erbe als erster Kostenpflichtiger

In § 1968 BGB heißt es knapp und eindeutig: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“. Die Beerdigungskosten sind damit eine Nachlassverbindlichkeit, die der Erbe zu tragen hat - unabhängig davon, wer die Bestattung tatsächlich organisiert und beauftragt hat. Erben mehrere Personen gemeinsam, tragen sie die Kosten als Erbengemeinschaft, wobei mehrere Miterben als Gesamtschuldner haften.

Wichtig: Die Haftung des Erben ist nicht ohne Weiteres auf den vorhandenen Nachlass begrenzt. Hat der Erblasser mehr Schulden als Vermögen hinterlassen, haftet der Erbe grundsätzlich auch mit seinem Privatvermögen - sofern er die Erbschaft angenommen hat und keine Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragt wurde. In manchen Fällen können Erben ihre Haftung auf den vorhandenen Nachlass beschränken; dazu müssen allerdings bestimmte Formalien eingehalten werden.

Hat jemand anderes als der Erbe - etwa ein Angehöriger - die Beerdigung veranlasst und die Kosten vorgestreckt, steht ihm grundsätzlich ein Erstattungsanspruch gegen den Erben zu. Dabei ist unerheblich, ob der Erbe vom Todesfall rechtzeitig informiert wurde oder in der Todesanzeige nicht namentlich erscheint - auch ein moralisch fragwürdiges Verhalten des Erben macht die Geltendmachung der Bestattungskosten nicht treuwidrig (vgl. LG Kleve, 18.01.2017 - Az: 1 O 199/15; OLG Koblenz, 03.09.2021 - Az: 12 U 752/21).

Was gehört zu den Bestattungskosten?

Der Begriff der Bestattungskosten ist weit zu verstehen. Er umfasst neben den Kosten für das Bestattungsunternehmen, die Überführung und Aufbewahrung des Leichnams, die Nutzung der Trauerhalle und die Friedhofsgebühren auch Aufwendungen für Blumenschmuck, Traueranzeigen und Danksagungen, für kirchliche und weltliche Trauerfeierlichkeiten einschließlich eines Leichenmahls sowie für die Herrichtung einer dauerhaften Grabstätte mitsamt einem Grabdenkmal. Nicht erstattungsfähig sind hingegen Ausgaben wie Trauerkleidung, Trauerkaffee oder eine besonders aufwendige Grabgestaltung, die über das ortsübliche Maß hinausgeht.

Der Umfang der erstattungsfähigen Kosten richtet sich nach der Lebensstellung des Verstorbenen sowie seinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen - maßgeblich ist eine angemessene, würdige Bestattung (vgl. OLG Koblenz, 03.09.2021 - Az: 12 U 752/21).

Die Kosten können grundsätzlich auch direkt vom Konto des Verstorbenen beglichen werden, sofern dieses als Nachlasskonto geführt wird und eine ausreichende Deckung vorhanden ist. Legitimierte Erben reichen dazu die entsprechenden Rechnungen bei der Bank ein.

Was gilt bei Erbausschlagung?

Eine Erbausschlagung empfiehlt sich insbesondere dann, wenn die Nachlassverbindlichkeiten das hinterlassene Vermögen übersteigen. Die Ausschlagungserklärung muss gemäß § 1945 BGB gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden; die gesetzliche Frist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall. Mit wirksamer Ausschlagung entfällt die zivilrechtliche Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten aus § 1968 BGB.

Schlägt nur ein Erbberechtigter aus, rücken die übrigen Erben nach und tragen die Bestattungskosten gemeinsam. Schlagen alle Berechtigten aus oder sind von vornherein keine Erben vorhanden, fällt die Erbschaft nach § 1936 BGB an den Fiskus - sogenannte Fiskalerbschaft. Der Staat als Fiskuserbe ist gemäß § 1942 Abs. 2 BGB als einziger nicht berechtigt, die Erbschaft auszuschlagen.

Allerdings bedeutet die Fiskalerbschaft nicht automatisch, dass der Staat die Bestattungskosten trägt. Es gilt eine Nachlassbeschränkung: Der Fiskus haftet gegenüber Gläubigern des Erblassers nur in Höhe der vorhandenen Erbmasse. Reicht diese nicht aus, können die Kosten unter Umständen von unterhaltspflichtigen Angehörigen eingefordert werden.

Eine enterbte Person muss übrigens keine Bestattungskosten tragen - auch wenn ihr noch ein Pflichtteilsanspruch zusteht.

Wenn kein Erbe zahlt: Haftung der Unterhaltspflichtigen

Kann der Erbe die Bestattungskosten nicht aufbringen oder ist kein leistungsfähiger Erbe vorhanden, kommt nach § 1615 Abs. 2 BGB ersatzweise derjenige in Betracht, der gegenüber dem Verstorbenen unterhaltspflichtig war. Das sind in erster Linie der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie Verwandte in gerader Linie - also Kinder, Eltern, Großeltern und Enkel.

Dabei ist stets genau zu prüfen, ob im konkreten Fall tatsächlich eine Unterhaltspflicht bestand. Eine Haftung scheidet aus, wenn der Verpflichtete durch die Zahlung seinen eigenen angemessenen Unterhalt oder den vorrangiger Unterhaltsberechtigter - insbesondere eigener Kinder oder des Ehegatten - gefährden würde. Mehrere Unterhaltspflichtige haften anteilig nach ihren jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen (vgl. AG Bremen, 09.07.2009 - Az: 5 C 21/09). Für den Fall, dass Eltern die Kosten der Bestattung eines volljährigen Kindes tragen müssen, haften sie anteilig; ist ein Elternteil nicht leistungsfähig, hat der andere die Kosten allein aufzubringen (vgl. LG Münster, 09.01.2008 - Az: 1 T 60/07).

Die Unterhaltspflicht kann zudem entfallen, wenn der Verstorbene seinen Unterhaltsanspruch nach § 1611 BGB verwirkt hatte - etwa weil er zu Lebzeiten eigene Unterhaltspflichten gegenüber dem Herangezogenen gröblich vernachlässigt oder sich einer schweren vorsätzlichen Verfehlung gegen diesen oder dessen Angehörige schuldig gemacht hatte. Die Rechtsprechung legt dabei einen sehr strengen Maßstab an und erkennt eine Verwirkung nur unter engen Voraussetzungen an, etwa bei Tötungsversuchen oder schweren Misshandlungen.

Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht und die Rangfolge der Angehörigen

Neben der zivilrechtlichen Kostenverantwortung sieht jedes Bundesland in seinem Bestattungsgesetz eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht vor. Kommen die Angehörigen dieser Pflicht nicht nach, kann die zuständige Behörde - häufig das Ordnungsamt - die Bestattung als Ersatzvornahme selbst veranlassen und die Kosten anschließend von den Bestattungspflichtigen zurückfordern. Bevor die Behörde tätig wird, ist sie jedoch verpflichtet, zumutbare Anstrengungen zur Ermittlung und Verständigung der Bestattungspflichtigen zu unternehmen. Unterlässt sie dies schuldhaft, kann sie keinen vollständigen Kostenersatz beanspruchen (vgl. VG Bayreuth, 18.05.2020 - Az: B 9 K 18.599).

Die Reihenfolge, in der Angehörige zur Kostentragung herangezogen werden, orientiert sich in den meisten Bundesländern an folgendem abgestuften Schema:
  • Ehepartner / eingetragener Lebenspartner
  • Kinder
  • Eltern
  • Geschwister
  • nicht angeheirateter Partner
  • andere Sorgeberechtigte
  • Großeltern
  • Enkelkinder
  • entferntere Verwandte (bis 3. Grades)
Diese öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht besteht unabhängig davon, ob die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen wurde. Auch wer das Erbe ausgeschlagen hat, kann als Angehöriger zur Übernahme der Bestattungskosten herangezogen werden (vgl. VG Neustadt, 04.12.2018 - Az: 5 K 509/18.NW). Das gilt selbst dann, wenn der Herangezogene erst nach dem Todesfall von dem Verwandtschaftsverhältnis erfahren hat (vgl. VG Mainz, 19.07.2023 - Az: 3 K 425/22.MZ). Ein fehlendes persönliches Näheverhältnis oder jahrelanger Kontaktabbruch genügen nicht, um die Pflicht entfallen zu lassen.

Wer einen Bestattungsauftrag nebst Kostenübernahmeerklärung persönlich unterzeichnet, haftet für die entstehenden Kosten - auch dann, wenn er eigentlich nur als Betreuer des Verstorbenen handeln wollte, denn mit dem Tod erlischt die Betreuung und damit die Vertretungsmacht (vgl. VGH Baden-Württemberg, 17.04.2018 - Az: 1 S 419/18).

Kann die Bestattungspflicht wegen unbilliger Härte entfallen?

In besonderen Ausnahmefällen kann die Pflicht zur Kostentragung entfallen, wenn die Übernahme der Bestattungskosten für den Angehörigen schlechterdings unzumutbar ist. Die Rechtsprechung setzt hierfür jedoch eine sehr hohe Hürde an: Allein zerrüttete Familienverhältnisse, jahrzehntelanger Kontaktabbruch oder Unterhaltspflichtverletzungen des Verstorbenen begründen keine unbillige Härte (vgl. OVG Schleswig-Holstein, 27.04.2015 - Az: 2 LB 27/14). Voraussetzung für eine Ausnahme sind vielmehr schwerwiegende Straftaten des Verstorbenen zu Lasten des Bestattungspflichtigen oder ein dauerhafter gerichtlicher Entzug der elterlichen Sorge wegen Kindeswohlgefährdung (vgl. VG Würzburg, 06.10.2021 - Az: W 2 K 21.556; VGH Bayern, 28.04.2023 - Az: 4 B 22.2078; BVerwG, 17.08.2023 - Az: 8 B 42.23).

Auch der Versuch, die rechtliche Vaterschaft nachträglich anzufechten, um der Pflicht zu entgehen, ist in der Regel aussichtslos. Die gesetzliche Anfechtungsfrist von zwei Jahren beginnt mit Kenntnis der maßgeblichen Umstände; eine allein finanzielle Belastung durch die Beerdigungskosten reicht nicht aus, um einen Neubeginn der Frist nach § 1600b Abs. 6 BGB zu begründen (vgl. OLG Nürnberg, 19.09.2024 - Az: 9 WF 753/24).

Sozialbestattung: Wenn die finanziellen Mittel fehlen

Wer der Bestattungspflicht unterliegt, die Kosten aber nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann, hat die Möglichkeit, beim Sozialamt eine Kostenübernahme nach § 74 SGB XII zu beantragen. Voraussetzung ist, dass die Bestattungskosten weder aus dem Nachlass noch aus anderen Quellen - etwa einer Sterbegeldversicherung - gedeckt werden können und die Kostentragung für den Verpflichteten tatsächlich unzumutbar ist.

Das Sozialamt übernimmt in diesem Fall die Kosten einer einfachen, ortsüblichen Bestattung. Konkret können dabei unter anderem Überführungskosten, Aufbewahrungskosten, die Nutzung der Trauerhalle, Friedhofsgebühren sowie Krematoriumsgebühren erstattet werden. Angehörige dürfen dabei nicht zu einer besonders günstigen oder anonymen Beisetzung gedrängt werden, wenn eine würdigere Form gewünscht ist.

Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind vorhandene Nachlassgegenstände zu berücksichtigen, sofern sie dem Verpflichteten als „bereite Mittel" zur Verfügung stehen. Die Veräußerung eines selbst bewohnten Miteigentumsanteils zur Deckung der Bestattungskosten kann dem Verpflichteten hingegen grundsätzlich nicht zugemutet werden (vgl. LSG Bayern, 25.10.2018 - Az: L 8 SO 294/16).

Steuerliche Aspekte der Bestattungskosten

Bestattungskosten können von Angehörigen als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nur, soweit die Kosten nicht aus dem Nachlass bestritten wurden und auch keine sonstigen Zuwendungen - etwa aus einer Sterbegeldversicherung - zur Verfügung standen. Anrechenbar sind ausschließlich Aufwendungen, die unmittelbar mit der eigentlichen Beisetzung zusammenhängen. Kosten für Trauerkleidung, Trauerkaffee oder eine besonders aufwendige Grabgestaltung bleiben dagegen außer Ansatz.

Werden die Bestattungskosten aus dem Nachlass getragen, können sie bei der Erbschaftsteuererklärung abgezogen werden. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG gilt hierfür seit dem 1. Januar 2025 ein erhöhter Pauschalbetrag von 15.000 Euro. Bei nachgewiesenen höheren Aufwendungen kann in aller Regel der tatsächliche Betrag in Abzug gebracht werden.
Stand: 24.03.2026
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