Grundsätzlich kommt für die Beerdigungskosten der Erbe auf, es sei denn der Fiskus wird Erbe, ohne dass Nachlassvermögen besteht. In diesem Fall ist der Unterhaltspflichtige verpflichtet, die Beerdigungskosten zu übernehmen. Sofern der Nachlass nicht für die Beerdigungskosten reicht und dem zur Bestattung Verpflichteten
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