Das Bestattungsgesetz SH sieht die gemeindliche Pflicht zur Vornahme der Bestattung als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe an und bestimmt durch den Rechtsfolgenverweis auf die §§ 230, 238 LVwG, dass die Gemeinde die Bestattung ohne vorherigen (Grund )Verwaltungsakt als Ersatzvornahme im sofortigen Vollzug vorzunehmen und den Kostenersatz auf dem damit vorgezeichneten Weg nach § 249 LVwG zu erreichen habe. Dies führt zur Anwendung der VVKVO.
Mit dem Verweis auf die VVKVO ist bestimmt, dass das Vorliegen einer unbilligen Härte bereits im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist und nicht einer der Festsetzung nachgelagerten Entscheidung über Billigkeitsmaßnahmen zugewiesen ist.
Das Bestattungsgesetz bestimmt die nahen Angehörigen zu Bestattungspflichtigen, ohne darauf abzustellen, ob die Familienverhältnisse intakt gewesen sind.
Der bloße Umstand, dass sich Familienmitglieder räumlich und emotional voneinander entfernt haben und die traditionellen Beziehungen nicht (mehr) unterhalten worden sind, führt nicht bereits zur Anerkennung einer besonderen Härte.
Eine unbillige Härte kommt nur dann in Betracht, wenn die Umstände der persönlichen Beziehung derart schwer wiegen, dass die rechtliche Nähebeziehung dahinter vollständig zurücktritt. Dies setzt voraus, dass ein schweres vorwerfbares Fehlverhalten des Verstorbenen gegenüber dem Pflichtigen vorliegt.