Eine Gemeinde kann nur dann Kostenersatz verlangen, wenn sie die Notwendigkeit eines unmittelbaren Tätigwerdens nicht selbst dadurch herbeigeführt hat, indem sie es unterlassen hat, zeitnah zumutbare und naheliegende Anstrengungen zur Ermittlung und Verständigung der bestattungspflichtigen Angehörigen zu unternehmen.
Es kann auch bei mitgeteilten familiären Streitigkeiten nicht ungeprüft davon ausgegangen werden, dass keiner von vier Geschwistern einer Verstorbenen zur Beauftragung der Bestattung bereit ist.
Da ein Tätigwerden der Gemeinde stets in das Recht der Bestattungspflichtigen auf Totenfürsorge eingreift, rechtfertigt die sich aus der Bestattungsfrist ergebende Eilbedürftigkeit es nicht, gänzlich von der Ermittlung und Verständigung der bestattungspflichtigen Angehörigen abzusehen.
Es kann auch bei mitgeteilten familiären Streitigkeiten nicht ungeprüft davon ausgegangen werden, dass keiner von vier Geschwistern einer Verstorbenen zur Beauftragung der Bestattung bereit ist.
Da ein Tätigwerden der Gemeinde stets in das Recht der Bestattungspflichtigen auf Totenfürsorge eingreift, rechtfertigt die sich aus der Bestattungsfrist ergebende Eilbedürftigkeit es nicht, gänzlich von der Ermittlung und Verständigung der bestattungspflichtigen Angehörigen abzusehen.
VG Bayreuth, 18.05.2020 - Az: B 9 K 18.599
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