Es entspricht ständiger Rechtsprechung auch des erkennenden Gerichts, dass bei Buchung einer
Reise für eine Gruppe oder mehrere Personen der Buchende im Zweifel nur hinsichtlich der eigenen Personen (Familie) im eigenen Namen handelt, und dass (nur) derjenige, der eine Reise für sich und seine Angehörigen bucht, sich zur Zahlung des Gesamtreisepreises verpflichtet und für seine Angehörigen Rechte gemäß § 328 BGB begründet.
Wenn keine ausdrücklichen Erklärungen abgegeben werden, kommt es gemäß § 164 Abs. 1 S. 2 BGB darauf an, ob die Umstände ergeben, dass eine Willenserklärung (auch) im Namen eines Vertretenen erfolgen soll. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte nach ständiger Rechtsprechung dabei die Namensgleichheit bzw. -verschiedenheit zwischen Handelndem und etwa Vertretenem. Nur bei einer Namensgleichheit ist davon auszugehen, dass der Vertragsschluss nicht in Vertretung für die namensgleiche Person erfolgt, sondern insoweit auch eine eigene Verpflichtung eingegangen werden soll, während bei einer Namensverschiedenheit regelmäßig Umstände im Sinne des § 164 Abs. 1 S. 2 BGB vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Handlung zugleich auch in Vertretung für die namensverschiedene Person erfolgt.
Die Frage, ob ein
Reiseveranstalter Stornogebühren verlangen kann oder ob diese entfallen, richtet sich allein nach
§ 651h Abs. 3 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen (§ 651h Abs. 3 S. 1 BGB). Weitere Voraussetzungen müssen nicht vorliegen.
Die COVID-19-Pandemie ist ein solcher außergewöhnlicher Umstand, der seit März 2020 nicht nur außereuropäische Länder, sondern auch alle Länder innerhalb Europas erfasst hat und seitdem ununterbrochen weltweit fortdauert.
Daraus folgt, dass der
Reisende grundsätzlich jederzeit seit März 2020 - soweit er die Reise vorher gebucht hat - berechtigt (gewesen) ist, die Reise kostenneutral wegen der Pandemie zu stornieren, so dass es nicht zu beanstanden ist, dass ein Reisender die gebuchte Reise am 20.05.2020 etwa fünf Wochen vor Reisebeginn unter Berufung auf die Pandemie storniert hat.
Nicht zu verkennen ist, dass sich die Pandemieauswirkungen im Sommer 2020 weniger extrem dargestellt haben als derzeit.
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