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Aufwendungsersatz für Bürokräfte: Wann Berufsbetreuer Personalkosten abrechnen durften

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Nach der bis zum 30.06.2005 geltenden Rechtslage konnte ein als Rechtsanwalt oder Steuerberater tätiger Berufsbetreuer die Kosten einer im eigenen Büro beschäftigten Bürokraft zusätzlich zur Betreuervergütung als Aufwendungsersatz verlangen, sofern die Delegation der Tätigkeit zulässig und die damit verbundenen Kosten den Umständen nach erforderlich waren. Der Höhe nach war dieser Anspruch auf die Stundensätze des Berufsvormündervergütungsgesetzes (BVormVG) begrenzt.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Nach der hier maßgeblichen, bis zum 30.06.2005 geltenden Rechtslage stellte sich die Frage, ob ein Berufsbetreuer neben der ihm nach §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. zustehenden Vergütung zusätzlich Ersatz der Kosten verlangen konnte, die durch den Einsatz seines eigenen, angestellten Büropersonals für im Rahmen der rechtlichen Betreuung anfallende Hilfstätigkeiten entstanden. Die Vergütung des Berufsbetreuers bemaß sich nach § 1 BVormVG anhand fester, nach der Qualifikation des Betreuers gestaffelter Stundensätze, die ausschließlich an die vom Betreuer selbst für die Betreuung aufgewandte Zeit anknüpften. Daneben konnte der Betreuer nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1835 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BGB a.F., §§ 669, 670 BGB Ersatz solcher Aufwendungen verlangen, die er zum Zwecke der Betreuungsführung gemacht hatte und für erforderlich halten durfte.

In Literatur und Rechtsprechung war umstritten, ob dies auch für die Kosten einer im eigenen Büro des Betreuers beschäftigten Bürokraft galt. Während eine Ansicht die Erstattung dieser Personalkosten ausdrücklich bejahte, ging eine Gegenauffassung davon aus, dass die Vergütung bereits sämtliche mit der Betreuung verbundenen Bürokosten einschließe und ein zusätzlicher Aufwendungsersatz daher ausscheide (vgl. LG Koblenz, 27.08.2001 - Az: 2 T 448/01). Diese Rechtsfrage war zwischen dem vorlegenden Gericht und einem Oberlandesgericht streitig geworden, nachdem letzteres in einer früheren Entscheidung die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten bejaht hatte (vgl. OLG Bremen, 15.11.1999 - Az: 4 W 15/99).

War die Delegation von Büroarbeiten auf Hilfskräfte zulässig?

Nach § 1897 Abs. 1 BGB war das Amt des Betreuers grundsätzlich persönlich auszuüben. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz durfte nicht durch die Zuerkennung von Ausgleichsansprüchen honoriert werden (vgl. OLG Frankfurt, 11.04.2002 - Az: 20 W 512/01; OLG Dresden, 13.08.2001 - Az: 15 W 839/01). Der Grundsatz der persönlichen Amtsführung hinderte jedoch nicht die Übertragung bloßer Hilfstätigkeiten, die nicht der persönlichen Wahrnehmung durch den Betreuer vorbehalten waren. Hierzu zählten insbesondere typische Büroarbeiten wie die Fertigung von Schriftstücken oder das Ordnen von Belegen.

Wann durfte der Betreuer die Kosten für erforderlich halten?

Ein Erstattungsanspruch für Aufwendungen kam nach §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 1 Satz 1, 670 BGB nur dann in Betracht, wenn der Betreuer die entsprechenden Kosten den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Da die Betreuung generell nicht auf Aktenbearbeitung und büromäßige Verwaltung, sondern auf persönliche Fürsorge und Zuwendung angelegt war, wurde von einem geeigneten Berufsbetreuer regelmäßig erwartet, dass er anfallende Büroarbeiten unter Zuhilfenahme moderner Bürotechnik selbst erledigte. Eigenes Büropersonal war bei adäquater technischer Ausstattung grundsätzlich entbehrlich; eine anwaltsähnliche Kanzlei war jedenfalls nicht erforderlich (vgl. BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95, 1 BvR 602/96, 1 BvR 1032/96, 1 BvR 1395/97, 1 BvR 2284/97, 1 BvR 1126/94, 1 BvR 1158/94, 1 BvR 1661/95, 1 BvR 2180/95, 1 BvR 283/97, 1 BvR 224/97, 1 BvR 35/98).

Eine Ausnahme galt jedoch dann, wenn der Betreuer einer Berufsgruppe angehörte, deren allgemeine Berufsausübung die Unterhaltung eines Büros mit Büropersonal erforderte und als selbstverständlich erwarten ließ, und wenn die Übernahme der Büroarbeiten durch dieses Personal sogar zur Kostenreduzierung beitrug. Dies war insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Rechtsanwalt oder ein Steuerberater zum Betreuer bestellt wurde. In diesen Fällen konnte bereits bei der Bestellung als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Betreuer nicht nur seine berufsspezifischen Fachkenntnisse einbrachte, sondern auch ein üblicherweise vorhandenes Potential an personellen Hilfsmitteln zeit- und kostensparend einsetzte. Vorliegend betraf dies einen Betreuer, der als Rechtsanwalt bestellt worden war und sein Büropersonal mit Schreibarbeiten im Rahmen der Betreuung betraut hatte.

War die Vergütung nach dem Berufsvormündervergütungsgesetz bereits abschließend?

Das Berufsvormündervergütungsgesetz knüpfte die Vergütungshöhe ausschließlich an die typisierte Qualifikation des Betreuers und die von ihm selbst für die Betreuung aufgewandte Zeit. Die Frage, ob und inwieweit die Heranziehung von Hilfspersonal möglich, üblich oder arbeitsökonomisch geboten war, blieb dabei unberücksichtigt. Anders als das zum 01.07.2005 in Kraft getretene Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz (VBVG), dessen § 4 Abs. 2 Satz 1 ausdrücklich bestimmt, dass die dortigen Stundensätze auch Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen abgelten, enthielt das bis dahin geltende Recht keine entsprechende Einschränkung. Diese systematische Erwägung stützte die Annahme, dass nach früherem Recht ein gesonderter Aufwendungsersatz für Bürokräfte grundsätzlich nicht ausgeschlossen war.

Wie war der Umfang eines etwaigen Erstattungsanspruchs zu bemessen?

Auch wenn ein Aufwendungsersatzanspruch dem Grunde nach bestand, war dieser der Höhe nach limitiert. Die Verbindlichkeit der im Berufsvormündervergütungsgesetz festgelegten Stundensätze durfte nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Betreuer seinen Personalaufwand zwar nicht über die Vergütung, wohl aber unbegrenzt als Aufwendungsersatz abrechnete. Andernfalls wäre die vom Gesetz bezweckte Vereinfachung der Abrechnung, die eine Nachprüfung individueller Kostenkalkulationen gerade ausschließen sollte, unterlaufen worden. Kosten des Büropersonals konnten daher nur insoweit als Aufwendung ersetzt verlangt werden, als sie zur effektiven Führung der Betreuung erforderlich waren.

Der Maßstab der Erforderlichkeit wurde durch § 1 BVormVG konkretisiert. Die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen richtete sich demnach nach der für die konkrete Betreuung aufgewandten Zeit der Bürokraft, multipliziert mit dem in § 1 BVormVG vorgesehenen Stundensatz entsprechend der beruflichen Qualifikation der eingesetzten Kraft. Dem Betreuer stand es dabei frei, statt einer Aufschlüsselung nach Person und Qualifikation jeder einzelnen Bürokraft einen einheitlichen Stundensatz zugrunde zu legen, der zwischen dem Grundstundensatz nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG und dem für Kräfte mit abgeschlossener Lehre geltenden Stundensatz nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG lag. Ein über den Höchststundensatz für Kanzleikräfte mit abgeschlossener Lehre hinausgehender Stundensatz konnte hingegen nicht als Aufwendungsersatz verlangt werden.

Kam es auf den Zeitpunkt der Feststellung der Berufsmäßigkeit an?

Die Feststellung, dass ein Betreuer die Betreuung berufsmäßig führte, war grundsätzlich bereits im Rahmen seiner Bestellung zu treffen (vgl. BayObLG, 29.09.1999 - Az: 3Z BR 237/99; BayObLG, 01.02.2001 - Az: 3Z BR 34/01) und kam als konstitutiv zu qualifizieren. Diese konstitutive Wirkung war jedoch nicht zwingend zukunftsgerichtet, sondern konnte auch zurückliegende Zeiträume erfassen, wenn die Bestellung des Betreuers im Wege der unbefristeten Beschwerde mit dem Ziel angefochten wurde, die Berufsmäßigkeit der Betreuung nachträglich feststellen zu lassen. In einem solchen Fall wirkte die entsprechende Feststellung auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung zurück, sodass hieraus auch für die Vergangenheit Vergütungs- oder Aufwendungsersatzansprüche des Betreuers folgen konnten.


BGH, 09.11.2005 - Az: XII ZB 49/01

Vorgehend: BayObLG, 07.02.2001 - Az: 3Z BR 237/00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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