Aus dem in
§ 1897 Abs. 1 BGB hervorgehobenen Grundsatz der persönlichen Betreuung ergibt sich, dass die Übertragung von Aufgaben des Betreuers an Dritte grundsätzlich unzulässig ist. Denn die Entscheidung über die Person des Betreuers ist dem
Vormundschaftsgericht vorbehalten, das hierbei die gesetzlichen Vorgaben des § 1897 BGB und die hierzu ergangenen Verfahrensvorschriften zu beachten hat. Eine Delegation der Betreuungsaufgaben im Wege der Bevollmächtigung eines Dritten ist hiermit nicht vereinbar.
Vielmehr hat der durch das Vormundschaftsgericht ausgewählte und bestellte Betreuer die ihm im Rahmen der gerichtlich bestimmten
Aufgabenkreise zugewiesene rechtliche Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten grundsätzlich selbst zu erledigen.
Die Delegation der gesamten Betreuung oder kompletter Aufgabenkreise durch den
Betreuer auf dritte Personen widerspricht dem gesetzlichen Leitbild der persönlichen Betreuung und stellt sich als dessen Umgehung dar.
Deshalb darf sich die Bevollmächtigung Dritter zur Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben nur auf einzelne Tätigkeiten beziehen, durch die sich der Betreuer nicht der ihm übertragenen Entscheidungskompetenz und Verantwortung für den Betreuten entzieht.
Andere Personen darf der Betreuer somit nur als untergeordnete "Hilfskraft", etwa zur Erledigung überschaubarer einzelner Verwaltungsaufgaben oder untergeordneter vermögensrechtlicher Angelegenheiten bevollmächtigen.
Diese Grundsätze gelten auch im Falle der tatsächlichen Verhinderung des Berufsbetreuers durch urlaubsbedingte Abwesenheit.
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