Erfüllt ein Betreuer, der ehrenamtlich bestellt ist, erst im Laufe des Betreuungsverfahrens die Voraussetzungen der Bestellung zum Berufsbetreuer, steht ihm ein Vergütungsanspruch als Berufsbetreuer erst ab dem Zeitpunkt zu, zu dem das Vormundschaftsgericht feststellt, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird.
Diese Feststellung kann nicht rückwirkend auf den Tag der Betreuerbestellung getroffen werden.
Diese Feststellung kann nicht rückwirkend auf den Tag der Betreuerbestellung getroffen werden.
BayObLG, 01.02.2001 - Az: 3 Z BR 34/0 1
Quelle: NJW RR 2001, 943
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