Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 416.585 Anfragen

Keine Genehmigung nötig: Betreuer darf Zwangs-Zahnbehandlung unter Narkose anordnen

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Einwilligung in ärztliche Behandlungsmaßnahmen obliegt dem Betreuer, wenn der Betroffene mit dem Aufgabenbereich der Gesundheitsfürsorge unter Betreuung steht. Dies gilt auch dann, wenn die Behandlung gegen den Willen des Betroffenen, also zwangsweise, durchgeführt werden soll. Der Wille des einwilligungsunfähigen Betreuten wird durch die Einwilligung des Betreuers ersetzt. Entscheidende Voraussetzung für eine stellvertretende Einwilligung ist die Einwilligungsunfähigkeit des Betreuten. Einwilligungsunfähig ist, wer Art, Bedeutung und Tragweite der Maßnahme nicht verstehen beziehungsweise seinen Willen nicht danach bestimmen kann.

Die Einwilligung des Betreuers in eine zahnärztlich-chirurgische Behandlung unter Intubationsnarkose bedarf nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 BGB. Nach dieser Vorschrift ist eine Genehmigung nur dann erforderlich, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Eine „begründete Gefahr“ liegt nur dann vor, wenn bei dem jeweiligen Einzelfall oder regelmäßig von einer ernsthaften und konkreten Möglichkeit des Schadenseintritts auszugehen ist. Lediglich nicht ausschließbare Risiken lösen die Genehmigungspflicht nicht aus.

Es ist anerkannt, dass eine zahnmedizinische Maßnahme, auch wenn sie unter Vollnarkose durchgeführt wird, nicht dem Genehmigungsvorbehalt des § 1904 BGB unterliegt. Das letale Narkoserisiko beträgt bei jüngeren Personen lediglich 0,01 bis 0,02 Prozent. Zahnärztlich-chirurgische Eingriffe unter Intubationsnarkose werden routinemäßig ambulant in Zahnarztpraxen durchgeführt. Selbst wenn der Betroffene an zusätzlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, führt dies nicht automatisch zu einer Genehmigungspflicht, sofern diese bei der ärztlichen Untersuchung berücksichtigt wurden und keine Bedenken gegen die Durchführung der Narkose bestehen.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


OLG Hamm, 03.02.2003 - Az: 15 W 457/02

ECLI:DE:OLGHAM:2003:0203.15W457.02.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Stiftung Warentest 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Die Beratung war wie immer sehr gut.
Olaf Sieradzki, Bad Hönningen
Die Beratung war schnell und sehr hilfreich.
Lilli Rahm, 79111 Freiburg