Die Einwilligung in ärztliche Behandlungsmaßnahmen obliegt dem Betreuer, wenn der Betroffene mit dem Aufgabenbereich der Gesundheitsfürsorge unter Betreuung steht. Dies gilt auch dann, wenn die Behandlung gegen den Willen des Betroffenen, also zwangsweise, durchgeführt werden soll. Der Wille des einwilligungsunfähigen Betreuten wird durch die Einwilligung des Betreuers ersetzt. Entscheidende Voraussetzung für eine stellvertretende Einwilligung ist die Einwilligungsunfähigkeit des Betreuten. Einwilligungsunfähig ist, wer Art, Bedeutung und Tragweite der Maßnahme nicht verstehen beziehungsweise seinen Willen nicht danach bestimmen kann.
Die Einwilligung des Betreuers in eine zahnärztlich-chirurgische Behandlung unter Intubationsnarkose bedarf nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 BGB. Nach dieser Vorschrift ist eine Genehmigung nur dann erforderlich, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Eine „begründete Gefahr“ liegt nur dann vor, wenn bei dem jeweiligen Einzelfall oder regelmäßig von einer ernsthaften und konkreten Möglichkeit des Schadenseintritts auszugehen ist. Lediglich nicht ausschließbare Risiken lösen die Genehmigungspflicht nicht aus.
Es ist anerkannt, dass eine zahnmedizinische Maßnahme, auch wenn sie unter Vollnarkose durchgeführt wird, nicht dem Genehmigungsvorbehalt des § 1904 BGB unterliegt. Das letale Narkoserisiko beträgt bei jüngeren Personen lediglich 0,01 bis 0,02 Prozent. Zahnärztlich-chirurgische Eingriffe unter Intubationsnarkose werden routinemäßig ambulant in Zahnarztpraxen durchgeführt. Selbst wenn der Betroffene an zusätzlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, führt dies nicht automatisch zu einer Genehmigungspflicht, sofern diese bei der ärztlichen Untersuchung berücksichtigt wurden und keine Bedenken gegen die Durchführung der Narkose bestehen.
Die Einwilligung des Betreuers in eine zahnärztlich-chirurgische Behandlung unter Intubationsnarkose bedarf nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 BGB. Nach dieser Vorschrift ist eine Genehmigung nur dann erforderlich, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Eine „begründete Gefahr“ liegt nur dann vor, wenn bei dem jeweiligen Einzelfall oder regelmäßig von einer ernsthaften und konkreten Möglichkeit des Schadenseintritts auszugehen ist. Lediglich nicht ausschließbare Risiken lösen die Genehmigungspflicht nicht aus.
Es ist anerkannt, dass eine zahnmedizinische Maßnahme, auch wenn sie unter Vollnarkose durchgeführt wird, nicht dem Genehmigungsvorbehalt des § 1904 BGB unterliegt. Das letale Narkoserisiko beträgt bei jüngeren Personen lediglich 0,01 bis 0,02 Prozent. Zahnärztlich-chirurgische Eingriffe unter Intubationsnarkose werden routinemäßig ambulant in Zahnarztpraxen durchgeführt. Selbst wenn der Betroffene an zusätzlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, führt dies nicht automatisch zu einer Genehmigungspflicht, sofern diese bei der ärztlichen Untersuchung berücksichtigt wurden und keine Bedenken gegen die Durchführung der Narkose bestehen.
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OLG Hamm, 03.02.2003 - Az: 15 W 457/02
ECLI:DE:OLGHAM:2003:0203.15W457.02.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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