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Keine Zwangsbehandlung, wenn der Betreute mit der Maßnahme einverstanden ist

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine ärztliche Maßnahme stellt keine genehmigungsbedürftige Zwangsbehandlung dar, wenn der einwilligungsunfähige Betreute mit der Behandlung - unabhängig von seiner Motivation - einverstanden ist und seinen natürlichen Willen entsprechend geäußert hat. Ein sogenannter Vorratsbeschluss für den Fall einer späteren Ablehnung ist in dieser Konstellation unzulässig.

Anwendungsbereich des § 1832 BGB und Begriff des natürlichen Willens

§ 1832 BGB (bis 21. Juli 2017: § 1906 Abs. 3 BGB; bis 31. Dezember 2022: § 1906a BGB) setzt tatbestandlich voraus, dass die ärztliche Maßnahme dem natürlichen Willen des Betreuten widerspricht. Als natürlicher Wille in diesem Sinne kann jede Willenskundgabe eines Einwilligungsunfähigen angesehen werden, die bewusst und nicht bloß reflexartig erfolgt. Erforderlich ist hierfür allein die Fähigkeit des Betreuten, seinen natürlichen Willen nach außen zu äußern - etwa durch Worte oder Gesten. Nicht vorausgesetzt wird hingegen, dass der Betreute die Bedeutung und Tragweite der ärztlichen Maßnahme versteht.

Der Anwendungsbereich des § 1832 BGB ist von vornherein nicht eröffnet, wenn der Betreute einen der Maßnahme entgegenstehenden natürlichen Willen weder ausdrücklich geäußert noch zumindest durch Gesten nach außen manifestiert hat (vgl. BGH, 08.04.2020 - Az: XII ZB 561/19; BGH, 17.01.2018 - Az: XII ZB 398/17). Äußert der Betreute keinen solchen Willen - sei es, weil er dazu nicht willens oder nicht in der Lage ist -, liegt auch bei einer ohne seine Einwilligung vorgenommenen Behandlung zwar ein Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vor, jedoch keine Zwangsmaßnahme im Rechtssinne (vgl. BVerfG, 02.11.2021 - Az: 1 BvR 1575/18).

Ob eine ärztliche Maßnahme dem natürlichen Willen des Betreuten widerspricht, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Erklärt sich der Betreute mit der Behandlung einverstanden - etwa weil er sich eine baldige Entlassung erhofft -, steht sein natürlicher Wille der Maßnahme nicht entgegen. Die Motivation für die Zustimmung ist dabei rechtlich unerheblich (vgl. BGH, 05.11.2025 - Az: XII ZB 396/25).

Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass der Betreute eine Behandlung lediglich erduldet, um die zwangsweise Durchsetzung zu vermeiden. In dieser Konstellation liegt ein der Maßnahme widersprechender natürlicher Wille vor, denn die Ablehnung einer Behandlung erfordert keinen physischen Widerstand. Gelingt ein Überzeugungsversuch und erklärt der Betreute sich einverstanden, ist die Maßnahme nicht zwangsweise und damit auch nicht nach § 1832 BGB genehmigungsbedürftig.

Unzulässigkeit von Vorratsbeschlüssen

Steht der natürliche Wille des Betreuten einer ärztlichen Maßnahme nicht entgegen, verbietet sich angesichts der Schwere des Eingriffs ein Vorratsbeschluss für den Fall, dass sich der Betreute zu einem späteren Zeitpunkt doch gegen die Maßnahme aussprechen sollte (vgl. BGH, 20.06.2012 - Az: XII ZB 99/12; BGH, 22.09.2010 - Az: XII ZB 135/10). Eine vorausschauende Genehmigung für einen möglicherweise künftig entstehenden Widerstand des Betreuten ist mit dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und dem Selbstbestimmungsrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar.

Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen

Für die Annahme eines der Behandlung widersprechenden natürlichen Willens genügt es nicht, allgemein festzustellen, dass der Betreute mit einer Behandlung „nicht einverstanden“ sei, wenn gleichzeitig festgestellt wird, dass dieser die Behandlung zuletzt kooperativ hingenommen und ausdrücklich seine Bereitschaft zur Fortsetzung erklärt hat.

Vorliegend hatte die Betroffene das alle 14 Tage intramuskulär zu verabreichende Depotpräparat bereits fünfmal freiwillig erhalten und in der Anhörung ausdrücklich die Bereitschaft zur Weiterbehandlung - auch ambulant - bekundet. Diese Feststellungen trugen die Annahme eines widersprechenden natürlichen Willens nicht. Ob die Bereitschaft zur ambulanten Fortführung der Behandlung hinreichend gefestigt ist, ist für die Beurteilung der stationären Zwangsbehandlung im Übrigen ohne Bedeutung.

Lagen die Voraussetzungen des § 1832 BGB mangels eines der Maßnahme entgegenstehenden natürlichen Willens nicht vor und hat sich die Genehmigung der Zwangsbehandlung durch Zeitablauf erledigt, ist auf Antrag des Betreuten entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG festzustellen, dass die ergangenen Entscheidungen den Betreuten in seinen Rechten verletzt haben. Das erforderliche berechtigte Interesse ergibt sich daraus, dass die Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG darstellt und das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit sowie das von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mitumfasste Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich der eigenen körperlichen Integrität berührt (vgl. BGH, 13.05.2020 - Az: XII ZB 541/19; BGH, 22.01.2025 - Az: XII ZB 365/24).


BGH, 29.04.2026 - Az: XII ZB 60/26

ECLI:DE:BGH:2026:290426BXIIZB60.26.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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