Geht aus der persönlich verfassten Beschwerdeschrift des Betroffenen hervor, dass ihm das Sachverständigengutachten vorgelegen hat, ist den Anforderungen des
§ 37 Abs. 2 FamFG im Ergebnis Genüge getan, auch wenn den Gerichtsakten nicht eindeutig zu entnehmen ist, dass ihm das Gutachten bekanntgegeben worden ist.
Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut im Hinblick auf die Verfahrensfähigkeit des Betroffenen (
§ 275 FamFG) grundsätzlich auch ihm persönlich zur Verfügung zu stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des
§ 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (BGH, 26.09.2018 - Az:
XII ZB 395/18). Wird das Gutachten dem Betroffenen nicht ausgehändigt, verletzt das Verfahren ihn grundsätzlich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 Satz 1 GG (BGH, 12.02.2020 - Az:
XII ZB 179/19).
Die Amtsrichterin hat vorliegend lediglich verfügt, das Gutachten an die Einrichtung mit der Bitte zu übersenden, es mit dem Betroffenen zu erörtern. Das genügt nach den vorstehenden Anforderungen grundsätzlich nicht, um eine hinreichende Bekanntgabe an den Betroffenen sicherzustellen.
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