Konnte lediglich ein dringender Verdacht eine psychischen Erkrankung basierend auf einem Eindruck und Drittinformationen seitens eines gerichtlich beauftragten Gutachters festgestellt werden, etwa aufgrund mangelnder Kooperationsbereitschaft der Betroffenen, so ist eine
Anordnung einer Betreuung nicht gerechtfertigt. In diesem Fall ist eine ergänzende Begutachtung zu veranlassen.
Hierzu führte das Gericht aus:Der Anordnung der Betreuung liegen keine hinreichend sicher festgestellten Tatsachen zugrunde. Das Landgericht wäre vielmehr gehalten gewesen, eine erneute Begutachtung anzuordnen.
Aus dem in erster Instanz eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. Q ergibt sich nicht mit hinreichender Sicherheit, dass die Betroffene an einer psychischen Erkrankung leidet und sie deswegen ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (
§ 1896 Abs.1 BGB). Die Gutachterin hat die Betroffene nicht persönlich untersucht, weil diese ein Gespräch mit ihr abgelehnt hat, ist aber dennoch aufgrund ihres Eindrucks von der Person der Betroffenen und aufgrund weiterer, von ihrem Sohn erteilter Informationen zu dem Ergebnis gekommen, dass der dringende Verdacht auf eine anhaltende wahnhafte Störung vorliege. Allein ein Verdacht genügt für die Erfüllung des medizinischen Tatbestandes des § 1896 Abs.1 BGB aber nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der kurze persönliche Eindruck, den die Sachverständige bei ihrem Besuch in der Wohnung gewonnen hat, eine tragfähige Beurteilungsgrundlage bietet. Damit steht aufgrund des Gutachtens nicht fest, dass die Betroffene tatsächlich an einer psychotischen Störung oder einer sonstigen psychischen Erkrankung leidet. Die Anhörung der Betroffenen durch das Amtsgericht, auf die das Landgerichts sich bei seinen Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 BGB auch gestützt hat, ersetzt, zumal sie nicht durch die Richterin erfolgt ist, die den erstinstanzlichen Betreuungsbeschluss vom 21.2.2005 erlassen hat, nicht ärztliche Fachkompetenz.
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