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Ehrenamtliche Betreuung hat Vorrang: Kein Berufsbetreuer, nur weil der Betreute es so will

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Wunsch eines Betreuten, einen Berufsbetreuer zu behalten, ist für das Betreuungsgericht nicht bindend, wenn eine geeignete Person zur ehrenamtlichen Betreuung bereit und in der Lage ist. Der gesetzliche Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung gilt auch dann, wenn der Betreute die Vergütung des Berufsbetreuers aus eigenem Vermögen bestreiten könnte.

Nach § 1897 Abs. 6 S. 1 BGB kommt die Bestellung eines Berufsbetreuers grundsätzlich nur in Betracht, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist. Dieser gesetzliche Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung stellt nicht lediglich einen Ermessensgesichtspunkt dar, sondern ist als normatives Rangverhältnis ausgestaltet. Bei der Betreuerauswahl hat das Betreuungsgericht die in § 1897 Abs. 4 bis 6 BGB enthaltenen Kriterien zu ermitteln, nach ihrem Rang zu gewichten - insbesondere unter Berücksichtigung von Wille und Wohl des Betroffenen - und auf dieser Grundlage eine Gesamtabwägung vorzunehmen (vgl. KG Berlin, 27.06.2006 - Az: 1 W 36/06).

Schlägt der Betroffene eine bestimmte Person zum Betreuer vor, ist diesem Vorschlag nach § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB zu entsprechen, sofern dies nicht dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft. Durch einen positiven Vorschlag des Betroffenen kann jedoch grundsätzlich nicht das gesetzlich vorgegebene Rangverhältnis zwischen den einzelnen Betreuertypen überwunden werden. Das Gericht ist daher an den Wunsch des Betroffenen, einen Berufsbetreuer zu bestellen oder beizubehalten, regelmäßig nicht gebunden, wenn eine geeignete ehrenamtliche Person zur Verfügung steht. Schlägt der Betroffene hingegen vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, soll hierauf nach § 1897 Abs. 4 S. 2 BGB Rücksicht genommen werden - auch diese Regelung vermag jedoch das normative Rangverhältnis nicht aufzuheben.

Eine Ausnahme vom Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung ist anerkannt für Fälle, in denen eine enge persönliche Bindung des Betroffenen an den Berufsbetreuer besteht, die über das vom Betreuungsrecht ohnehin geforderte Maß der persönlichen Betreuung hinausgeht. Daneben hat das OLG Jena (vgl. OLG Jena, 18.09.2000 - Az: 6 W 489/00) eine weitere Ausnahme für den Fall zugelassen, dass ein bemittelter Betroffener ausdrücklich die Beibehaltung eines Berufsbetreuers wünscht und dessen Vergütung aus eigenem Vermögen bestreiten kann.

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