1. Für Verhinderungsfälle tatsächlicher Art kann ein Ersatzbetreuer bestellt werden.
2. Nur wenn es sich aufgrund der konkreten Sachlage als erforderlich erweist, kommt die Bestellung eines Ersatzbetreuers in Frage. Es ist nicht ausreichend, wenn hierfür die weder zeitlich noch inhaltlich konkretisierte Möglichkeit, daß
2. Nur wenn es sich aufgrund der konkreten Sachlage als erforderlich erweist, kommt die Bestellung eines Ersatzbetreuers in Frage. Es ist nicht ausreichend, wenn hierfür die weder zeitlich noch inhaltlich konkretisierte Möglichkeit, daß
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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