1. Für Verhinderungsfälle tatsächlicher Art kann ein Ersatzbetreuer bestellt werden.
2. Nur wenn es sich aufgrund der konkreten Sachlage als erforderlich erweist, kommt die Bestellung eines Ersatzbetreuers in Frage. Es ist nicht ausreichend, wenn hierfür die weder zeitlich noch inhaltlich konkretisierte Möglichkeit, daß
2. Nur wenn es sich aufgrund der konkreten Sachlage als erforderlich erweist, kommt die Bestellung eines Ersatzbetreuers in Frage. Es ist nicht ausreichend, wenn hierfür die weder zeitlich noch inhaltlich konkretisierte Möglichkeit, daß
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BayObLG, 12.07.2004 - Az: 3Z BR 95/04
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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