Die Voraussetzungen für die Einrichtung einer endgültigen Betreuung sind gegeben.
Nach dem Gutachten der psychiatrieerfahrenen Ärztin und der Ergänzung von Assistenzarzt leidet der Betroffene an einer psychischen Krankheit, nämlich an den Folgen einer bipolaren Störung mit psychotischen Symptomen. Er bedarf - wie in den ärztlichen Zeugnissen sehr überzeugend dargelegt ist – der Unterstützung in den folgenden Aufgabenbereichen, um auf diesem Weg seine Krankheit in den Griff zu bekommen und wieder zu einer selbstbestimmten Lebensführung zurückzukehren:
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 23.03.2016 - Az: 1 BvR 184/13) steht einer Anhörung im Wege der Video-Konferenz nicht entgegen, zumindest nicht dann, wenn wie hier alle Beteiligten mit einer solchen Verfahrensweise einverstanden sind. Das Bundesverfassungsgericht fordert in der zitierten Entscheidung eine persönliche Anhörung „im Angesicht“ des Betroffenen, also ein Sehen und - wie auch anders - ein Hören. Beides ist über Video gewährleistet. Die moderne Videokonferenztechnik lässt ein unmittelbares Gegenüber zu und ist geeignet, die Ziele des § 278 FamFG zu erreichen, wonach ein unmittelbarer Kontakt zum Betroffenen hergestellt werden und das Gericht in die Lage versetzt werden soll, sich ein eigenes Bild von den aktuellen Lebensumständen des Betroffenen zu machen.
Das regelmäßig mittels Videokonferenzanlage übertragene Bild entspricht in etwa der Lebenssituation, wie sie in einer Klinik mit einem in wenigen Metern Entfernung sitzenden Anzuhörenden entsteht. Verhalten, Auftreten, Mimik und Körpersprache des Gegenübers werden direkt übermittelt. Dem Gericht ist es schließlich mit Hilfe der Videokonferenztechnik auch möglich, die Tragweite einer Betreuung oder Unterbringung deutlich zu machen und auch der Betroffene sowie der Verfahrenspfleger haben die unmittelbare Gelegenheit zur persönlichen Äußerung.
Bei der Auswahl der Betreuerin ist das Gericht dem bedenkenfreien Vorschlag der Betreuungsbehörde und dem Wunsch des Betroffenen gefolgt. Dieser hat in seiner Anhörung erklärt, mit seiner Betreuerin, die bisher schon vorläufig für ihn tätig war, sehr zufrieden zu sein.
Die Überprüfungsfrist hat das Gericht in Absprache mit dem Betroffenen und dem Verfahrenspfleger und unter Berücksichtigung der ärztlichen Stellungnahme auf zwei Jahre festgesetzt.
Nach dem Gutachten der psychiatrieerfahrenen Ärztin und der Ergänzung von Assistenzarzt leidet der Betroffene an einer psychischen Krankheit, nämlich an den Folgen einer bipolaren Störung mit psychotischen Symptomen. Er bedarf - wie in den ärztlichen Zeugnissen sehr überzeugend dargelegt ist – der Unterstützung in den folgenden Aufgabenbereichen, um auf diesem Weg seine Krankheit in den Griff zu bekommen und wieder zu einer selbstbestimmten Lebensführung zurückzukehren:
- Gesundheitsfürsorge
- Vermögenssorge
- Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern
- Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post
- Aufenthaltsbestimmung
- Wohnungsangelegenheiten
- Entscheidung über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung nach § 1831 Absatz 1 BGB
- Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen im Sinne des § 1831 Absatz 4 BGB
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 23.03.2016 - Az: 1 BvR 184/13) steht einer Anhörung im Wege der Video-Konferenz nicht entgegen, zumindest nicht dann, wenn wie hier alle Beteiligten mit einer solchen Verfahrensweise einverstanden sind. Das Bundesverfassungsgericht fordert in der zitierten Entscheidung eine persönliche Anhörung „im Angesicht“ des Betroffenen, also ein Sehen und - wie auch anders - ein Hören. Beides ist über Video gewährleistet. Die moderne Videokonferenztechnik lässt ein unmittelbares Gegenüber zu und ist geeignet, die Ziele des § 278 FamFG zu erreichen, wonach ein unmittelbarer Kontakt zum Betroffenen hergestellt werden und das Gericht in die Lage versetzt werden soll, sich ein eigenes Bild von den aktuellen Lebensumständen des Betroffenen zu machen.
Das regelmäßig mittels Videokonferenzanlage übertragene Bild entspricht in etwa der Lebenssituation, wie sie in einer Klinik mit einem in wenigen Metern Entfernung sitzenden Anzuhörenden entsteht. Verhalten, Auftreten, Mimik und Körpersprache des Gegenübers werden direkt übermittelt. Dem Gericht ist es schließlich mit Hilfe der Videokonferenztechnik auch möglich, die Tragweite einer Betreuung oder Unterbringung deutlich zu machen und auch der Betroffene sowie der Verfahrenspfleger haben die unmittelbare Gelegenheit zur persönlichen Äußerung.
Bei der Auswahl der Betreuerin ist das Gericht dem bedenkenfreien Vorschlag der Betreuungsbehörde und dem Wunsch des Betroffenen gefolgt. Dieser hat in seiner Anhörung erklärt, mit seiner Betreuerin, die bisher schon vorläufig für ihn tätig war, sehr zufrieden zu sein.
Die Überprüfungsfrist hat das Gericht in Absprache mit dem Betroffenen und dem Verfahrenspfleger und unter Berücksichtigung der ärztlichen Stellungnahme auf zwei Jahre festgesetzt.
AG Offenburg, 23.02.2023 - Az: 2 XVII 403/22
ECLI:DE:AGOG:2023:0223.2XVII403.22.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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