Bei der Feststellung der
Mittellosigkeit des Betroffenen muss das Gericht grundsätzlich ihm zustehende
Unterhaltsansprüche sowie die Zahlungsbereitschaft der Unterhaltsschuldner ermitteln. Den
Betreuer trifft dabei grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligten streiten um Vergütungsansprüche der Beteiligten zu 1, die im September 2014 zur
Berufsbetreuerin für den Betroffenen bestellt worden ist. Nach einer von ihr selbst, ihrem Bruder und einer Bekannten vor einem deutschen Notar zur Vorlage bei Gerichten und Behörden abgegebenen eidesstattlichen Versicherung besuchte sie von 1969 bis 1975 die Universität in Teheran und erlangte dort den Abschluss „Diplom-Psychologe“. Die Zeugnisurkunde darüber sei bei ihrer Flucht aus Iran 1991 verloren gegangen.
Auf ihren für die Zeit vom 6. Juni 2018 bis zum 5. September 2018 gestellten Vergütungsantrag hat das Amtsgericht im Beschlusswege eine aus der Staatskasse auszuzahlende Vergütung in Höhe von 264 € unter Zugrundelegung eines erhöhten Stundensatzes von 44 € festgesetzt.
Das Landgericht hat die Beschwerde der Staatskasse (Beteiligte zu 2) zurückgewiesen; hiergegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerde ist nur insoweit begründet, als das Landgericht von der Mittellosigkeit der Betreuten ausgegangen ist.
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