Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage der Betreuervergütung, wenn der Betreute in einer Form des "Betreuten Wohnens" lebt. Gerügt ist jeweils die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht.
Der Beschwerdeführer ist ein Betreuungsverein. Von seinen Vereinsbetreuern werden unter anderem auch zwei Personen betreut, die im sogenannten "Betreuten Wohnen" leben. Dabei waren einerseits Mietverträge mit Privatpersonen, andererseits hiervon unabhängige Verträge mit Pflegediensten abgeschlossen.
Bei der Höhe der Vergütung eines Betreuers ist gemäß § 5 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) danach zu differenzieren, ob der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat oder nicht. Der Gesetzgeber ging dabei davon aus, dass der Arbeitsaufwand für den Betreuer bei einer Heimunterbringung geringer ist, so dass in diesen Fällen weniger Stunden anzusetzen sind (vgl. BTDrucks 15/2494, S. 32).
Das Amtsgericht setzte jeweils die Vergütung des Beschwerdeführers auf der Grundlage einer heimmäßigen Unterbringung fest; die Beschwerden wies das Landgericht mit angegriffenen Beschlüssen zurück, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) durch Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde. Die beiden Verfahren seien dabei als exemplarisch für die ständige Praxis des Landgerichts herausgegriffen worden.
Die Rechtsbeschwerde sei gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG in Ermangelung einer Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung und Auslegung von § 5 Abs. 3 VBVG gerade bei den vielen unterschiedlichen Formen des "Betreuten Wohnens" wegen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen gewesen. Die bisherigen Entscheidungen, in denen der Bundesgerichtshof Maßstäbe zum Heimbegriff entwickelt habe (vgl. BGH, 23.01.2008 - Az: XII ZB 176/07; BGH, 15.12.2010 - Az: XII ZB 90/09), seien nicht ausreichend, um die Mannigfaltigkeit der betreuten Wohnformen sachgerecht beurteilen zu können. Damit hätte die Rechtsbeschwerde jedenfalls zur Fortbildung des Rechts zugelassen werden müssen. Da die Instanzgerichte ganz unterschiedliche Maßstäbe anlegten, habe auch der Zulassungsgrund "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" vorgelegen.
Der Beschwerdeführer ist ein Betreuungsverein. Von seinen Vereinsbetreuern werden unter anderem auch zwei Personen betreut, die im sogenannten "Betreuten Wohnen" leben. Dabei waren einerseits Mietverträge mit Privatpersonen, andererseits hiervon unabhängige Verträge mit Pflegediensten abgeschlossen.
Bei der Höhe der Vergütung eines Betreuers ist gemäß § 5 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) danach zu differenzieren, ob der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat oder nicht. Der Gesetzgeber ging dabei davon aus, dass der Arbeitsaufwand für den Betreuer bei einer Heimunterbringung geringer ist, so dass in diesen Fällen weniger Stunden anzusetzen sind (vgl. BTDrucks 15/2494, S. 32).
Das Amtsgericht setzte jeweils die Vergütung des Beschwerdeführers auf der Grundlage einer heimmäßigen Unterbringung fest; die Beschwerden wies das Landgericht mit angegriffenen Beschlüssen zurück, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) durch Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde. Die beiden Verfahren seien dabei als exemplarisch für die ständige Praxis des Landgerichts herausgegriffen worden.
Die Rechtsbeschwerde sei gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG in Ermangelung einer Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung und Auslegung von § 5 Abs. 3 VBVG gerade bei den vielen unterschiedlichen Formen des "Betreuten Wohnens" wegen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen gewesen. Die bisherigen Entscheidungen, in denen der Bundesgerichtshof Maßstäbe zum Heimbegriff entwickelt habe (vgl. BGH, 23.01.2008 - Az: XII ZB 176/07; BGH, 15.12.2010 - Az: XII ZB 90/09), seien nicht ausreichend, um die Mannigfaltigkeit der betreuten Wohnformen sachgerecht beurteilen zu können. Damit hätte die Rechtsbeschwerde jedenfalls zur Fortbildung des Rechts zugelassen werden müssen. Da die Instanzgerichte ganz unterschiedliche Maßstäbe anlegten, habe auch der Zulassungsgrund "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" vorgelegen.
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BVerfG, 28.05.2019 - Az: 1 BvR 2006/16, 1 BvR 2029/16
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190528.1bvr200616
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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