AnwaltOnline - Betreuungsrecht August 2024
ISSN: 1511-8967
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Interessante Urteile
Anhörung eines Betroffenen im Betreuungsverfahren
Wird der Betroffene in einem Betreuungsverfahren durch die vollbesetzte Beschwerdekammer angehört und wirken infolge eines anschließenden Richterwechsels nur noch zwei der an der Anhörung beteiligt gewesenen Richter an der Beschwerdeentscheidung mit, kann die Anhörung weiterhin in ihrem ...
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Registrierung von Bestandsbetreuern: vorläufige Registrierung ausreichend
1) Im Einzelfall ist kein Anordnungsgrund für eine „Bestandsbetreuerin“ ersichtlich, um eine sofortige Registrierung im einstweiligen Rechtsschutz durchzusetzen, da die vorläufige Registrierung nach § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG eine hinreichende Sicherheit bietet. ...
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Amputation des Betreuten ist genehmigungsbedürftig!
Eine Amputation ist eine genehmigungsbedürftige Maßnahme im Sinne des § 1904 Abs. 1 BGB.
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Erforderlichkeit zeitweiser Fixierung zur Abwendung von Selbstgefährdung
Bei einem sedierten Patienten, der künstlich beatmet wird und der bei Aufweckversuchen delirant ist, muss verhindert werden, dass er sich im Rahmen eines Aufweckprozesses lebensnotwendige Versorgungsschläuche und Drainagen zieht. Hierbei kann eine zeitweise Fixierung zur Abwendung einer gegenwärtigen ...
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Weitere Urteile zum Betreuungsrecht
... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.
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Das Thema des Monats
Kann ein Betreuter ein Testament errichten?
Die allein entscheidende Frage ist, ob der Betreute testierfähig ist. Ein Testament errichten kann nämlich jeder, der mindestens 16 Jahre alt und testierfähig ist.
Abweichend vom früheren Vormundschaftsrecht kennt das Betreuungsrecht keinen generellen Ausschluss der Testierfähigkeit mehr, es verbleibt bei den allgemeinen Grenzen der §§ 104, 2229 Abs. 4 BGB. Danach sind Volljährige testierfähig mit folgender Ausnahme:
„(§ 2229 Abs. 4 BGB) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten“.
Testierunfähigkeit liegt also vor, wenn einem Erblasser aufgrund solcher krankhaften Erscheinungen die Einsichts- und Handlungsfähigkeit verloren gegangen sind, er mithin nicht mehr in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und danach zu handeln.
Dabei genügt es zur Bejahung der Testierfähigkeit nicht, dass der Erblasser eine allgemeine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung des Testaments und von dem Inhalt seiner letztwilligen Anordnung hatte; er muss vielmehr auch in der Lage sein, sich über die Tragweite dieser Anordnungen und ihre Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen sowie über die Gründe, die für und gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen, ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (OLG Hamm, 05.02.2020 - Az: I-15 W 453/17)
Die Anordnung einer Betreuung führt weder zu einer Beweislastumkehr noch zu einer Vermutung gegen die Geschäftsfähigkeit und damit gegen die Testierfähigkeit.
Was tun bei Testierunfähigkeit?
Wenn ein Betreuter nicht testierfähig ist, gibt es keine Möglichkeit für ihn, ein Testament zu errichten, sodass zwangsläufig nach seinem Tod die gesetzliche Erbfolge eintritt. Ist er dagegen testierfähig, bestehen für ihn keinerlei Beschränkungen - etwa durch das Betreuungsgericht.
Warum ein notarielles Testament sinnvoll sein kann
Da die Testierfähigkeit bei Betreuten oft fraglich ist, sollte diese, um eine spätere Testamentsanfechtung zu vermeiden, bei der Testamentserrichtung festgestellt sein. Am zuverlässigsten lässt sich dies dadurch bewerkstelligen, dass das Testament als notarielles Testament von einem Notar beurkundet wird.
Der Notar ist verpflichtet, sich von Amts wegen von der Testierfähigkeit zu überzeugen und erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen. ...
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