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Anforderungen an den Nachweis der Testierunfähigkeit des Erblassers

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament wegen Testierunfähigkeit nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Testierunfähigkeit liegt also vor, wenn einem Erblasser aufgrund solcher krankhaften Erscheinungen die Einsichts- und Handlungsfähigkeit verloren gegangen sind, er mithin nicht mehr in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und danach zu handeln.

Dabei genügt es zur Bejahung der Testierfähigkeit nicht, dass der Erblasser eine allgemeine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung des Testaments und von dem Inhalt seiner letztwilligen Anordnung hatte; er muss vielmehr auch in der Lage sein, sich über die Tragweite dieser Anordnungen und ihre Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen sowie über die Gründe, die für und gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen, ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln.

Da die Testierfähigkeit einer volljährigen - auch einer unter Betreuung stehenden - Person der Regelfall ist, während eine Testierunfähigkeit im Sinne des § 2229 Abs. 4 BGB den Ausnahmefall darstellt, trägt grundsätzlich im Erbscheinserteilungsverfahren diejenige Person die Feststellungslast, die aus einer Testierunfähigkeit für sich Vorteile herleiten will.


OLG Hamm, 05.02.2020 - Az: I-15 W 453/17

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0205.15W453.17.00

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