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Weihnachtsgeld und Mitgliedervorteil nach dem MTV Zeitarbeit: Anspruch und Rückzahlungspflicht bei Ausscheiden bis 31. März

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 14 Minuten

Eine tarifliche Sonderzahlung kann nicht eingeklagt werden, wenn der Arbeitnehmer sie nach einer tariflichen Rückzahlungsklausel sofort zurückzahlen müsste (§ 242 BGB, „dolo agit“).

Scheidet der Arbeitnehmer wegen des Ablaufs einer Befristung aus, greift eine Ausnahme von der Rückzahlungspflicht für „betriebsbedingte Kündigungen durch den Arbeitgeber“ nicht. Das gilt auch für einen daran anknüpfenden Mitgliedervorteil.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer eines Personaldienstleisters verlangte ein tarifliches Weihnachtsgeld und einen zusätzlichen Mitgliedervorteil für Gewerkschaftsmitglieder. Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf der Befristung wenige Tage nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Sonderzahlung. Nach dem anwendbaren Manteltarifvertrag war das Weihnachtsgeld zurückzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer bis zum 31. März des Folgejahres ausscheidet. Ausgenommen war nur das Ausscheiden aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hielt den Ablauf der Befristung für gleichzustellen, hilfsweise die Differenzierung für gleichheitswidrig.

Ist die Geltendmachung eines Anspruchs wegen sofortiger Rückgewähr unzulässig?

Die Ausübung einer formal bestehenden Rechtsstellung verstößt gegen § 242 BGB, wenn der Berechtigte das Erlangte alsbald zurückgewähren müsste („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“). Wer eine Leistung verlangt, die er sofort zurückgeben müsste, hat kein schutzwürdiges Interesse. Die Geltendmachung belastet den Schuldner nur mit zusätzlichem Aufwand und Insolvenzrisiken, ohne dem Gläubiger einen legitimen Vorteil zu bringen. Voraussetzung ist, dass die Gegenforderung denselben Leistungsgegenstand betrifft und keine Unterschiede zwischen der beanspruchten und der zurückzugewährenden Leistung bestehen (vgl. MüKoBGB/Schubert, 10. Aufl. 2025, BGB § 242 Rn. 599).

Der Einwand ist nicht auf vertragliche oder sonstige abdingbare Ansprüche beschränkt. Er wirkt auch gegenüber zwingenden gesetzlichen Ansprüchen und unmittelbar wirkenden tariflichen Ansprüchen. Die Grundsätze von Treu und Glauben bilden eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung (vgl. BAG, 25.11.2025 - Az: 3 AZR 77/25; MüKoBGB/Schubert, 10. Aufl. 2025, BGB § 242 Rn. 599). Gründe, den Zweck des Einwands bei zwingenden Ansprüchen nicht greifen zu lassen, sind nicht ersichtlich.

Betrifft der Rückzahlungsanspruch denselben Leistungsgegenstand?

Tarifvertraglich oder einzelvertraglich vereinbarte Rückzahlungsansprüche richten sich grundsätzlich auf den Bruttobetrag der Gratifikation (vgl. LAG Thüringen, 23.01.2003 - Az: 1 Sa 133/02). Anspruch auf Zahlung und Anspruch auf Rückzahlung betreffen daher dieselbe Bruttolohnforderung in gleicher Höhe. Der Arbeitnehmer müsste die Zahlung unmittelbar nach Erhalt vollständig zurückgeben. Der Arbeitgeber trüge dabei das Risiko einer späteren Zahlungsunfähigkeit des Arbeitnehmers und müsste bei einer Aufrechnung mit späteren Entgeltansprüchen die §§ 387 und 394 BGB beachten. Die Landesarbeitsgerichte erkennen deshalb an, dass die Geltendmachung einer Sonderzahlung regelmäßig unzulässig ist, wenn diese alsbald aufgrund einer Rückzahlungsvereinbarung zurückgezahlt werden müsste (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 27.02.2004 - Az: 3 Sa 1275/03; LAG Rheinland-Pfalz, 24.02.2011 - Az: 10 Sa 1/11). Das gilt zumindest, wenn der Rückzahlungsanspruch bereits bei Klageerhebung besteht.

Bleibt ein Anspruch auf Verzugszinsen?

Für den Zeitraum zwischen der Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs und der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs spricht vieles für einen Anspruch auf Verzugszinsen oder Verzugsschadensersatz. Das gilt, wenn der Arbeitgeber die Sonderzahlung nicht leistet und der Anspruch erst mit Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs wegen des Einwands entfällt (a.A. ohne Begründung: LAG Rheinland-Pfalz, 24.02.2011 - Az: 10 Sa 1/11). Die Frage blieb vorliegend offen. Der Auszahlungsanspruch wurde nach § 15.1 Unterabs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 MTV Zeitarbeit am 15. Bankarbeitstag des Dezembers fällig, also am 19. Dezember 2025 (vgl. BAG, 03.12.2025 - Az: 4 AZR 3/25). Verzugszinsen kämen erst ab dem Folgetag in Betracht (vgl. BeckOK BGB/Lorenz, 79. Ed. 1.8.2026, BGB § 288 Rn. 7). Wegen des Ausscheidens mit Ablauf des 19. Dezember 2025 wurde der Rückzahlungsanspruch ebenfalls am 20. Dezember 2025 fällig, sodass kein zu verzinsender Verzugszeitraum verblieb.

Steht der Ablauf einer Befristung der betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung gleich?

Die tarifliche Ausnahme von der Rückzahlungspflicht betrifft nach ihrem Wortlaut nur das Ausscheiden aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber. Eine Auslegung dahin, dass sämtliche Beendigungstatbestände ausgenommen sind, die nicht dem Einfluss- oder Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers zuzurechnen sind, scheidet aus. Auch die systematische Auslegung bietet dafür keine Anhaltspunkte. Der Tarifvertrag regelte an anderer Stelle befristete Arbeitsverhältnisse (§ 9.2 MTV Zeitarbeit), sodass der Beendigungstatbestand der Befristung den Tarifvertragsparteien bekannt war. Gerichtsbekannt enthalten zudem viele Tarif- und Arbeitsverträge weiter gefasste Ausnahmen von Rückzahlungsklauseln. Eine planwidrige Regelungslücke ist daher ausgeschlossen. Auch für andere Beendigungsgründe haben die Tarifvertragsparteien keine Ausnahme vorgesehen, etwa für personenbedingte Kündigungen ohne Verschulden des Arbeitnehmers oder für Aufhebungsverträge, denen wie einer Befristung übereinstimmende Willenserklärungen zugrunde liegen.


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LAG Bremen, 06.10.2026 - Az: 1 SLa 26/26


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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