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Betriebsrente begründet keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Bezug einer Betriebsrente begründet für sich genommen keinen Anspruch auf eine zusätzliche Weihnachtsgratifikation. Zwischen beiden Leistungen besteht kein zwingender rechtlicher Zusammenhang. Eine betriebliche Übung entsteht nur, wenn aus dem Verhalten des Arbeitgebers erkennbar wird, dass die Leistung nicht nur für ein einzelnes Jahr, sondern auf Dauer gewährt werden soll.

Wie entsteht betriebliche Übung?

Eine betriebliche Übung liegt vor, wenn der Arbeitgeber bestimmte Verhaltensweisen regelmäßig wiederholt, sodass die Arbeitnehmer hieraus schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Dieses Verhalten ist als Willenserklärung zu werten, die von den Arbeitnehmern stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), sodass hieraus vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordene Leistung erwachsen können. Maßgeblich ist dabei nicht der tatsächliche Verpflichtungswille des Arbeitgebers, sondern wie der Erklärungsempfänger das Verhalten nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte (vgl. BAG, 12.01.1994 - Az: 5 AZR 41/93; BAG, 06.09.1994 - Az: 9 AZR 672/92; BAG, 28.02.1996 - Az: 10 AZR 516/95).

Will der Arbeitgeber verhindern, dass aus der Stetigkeit seines Verhaltens eine in die Zukunft wirkende Bindung entsteht, muss er einen entsprechenden Vorbehalt erklären. Die Form eines solchen Vorbehalts ist nicht vorgeschrieben; erforderlich ist jedoch, dass er klar und unmissverständlich kundgetan wird (vgl. BAG, 12.01.1994 - Az: 5 AZR 41/93).

Begründet der Bezug einer Betriebsrente einen Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Der Erhalt einer Betriebsrente steht in keinem zwingenden rechtlichen Zusammenhang mit einer zusätzlichen Weihnachtsgratifikation. Beide Leistungen beruhen auf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen: Während die Betriebsrente auf der jeweiligen Versorgungszusage beruht, kann eine zusätzliche Sonderzahlung allenfalls eigenständig - etwa aufgrund einer betrieblichen Übung - entstehen. Allein aus dem Bestehen eines Betriebsrentenverhältnisses lässt sich daher kein Anspruch auf eine weitere, regelmäßig wiederkehrende Zahlung ableiten.

Wann entsteht trotz wiederholter Zahlung keine Bindung für die Zukunft?

Zwar führt die mehr als dreimalige Gewährung einer Sonderzahlung grundsätzlich zu einem Anspruch aus betrieblicher Übung. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich aus dem Verhalten des Arbeitgebers ergibt, dass die Zahlung jeweils nur für das betreffende Jahr erfolgen sollte (vgl. BAG, 28.02.1996 - Az: 10 AZR 516/95). Enthalten die jährlichen Ankündigungsschreiben Formulierungen, die auf das jeweilige Jahr Bezug nehmen (etwa „in diesem Jahr“ oder „auch in diesem Jahr“), so wird hierdurch deutlich, dass die Leistung nicht ohne Einschränkung und auf Dauer gewährt werden soll. Aufgrund solcher Formulierungen können die Empfänger nicht davon ausgehen, dass sie auch künftig mit einer gleichartigen Zahlung rechnen dürfen (vgl. BAG, 12.01.1994 - Az: 5 AZR 41/93); ein rechtlich geschütztes Vertrauen auf die Fortsetzung des bisherigen Verhaltens kann sich hieraus nicht bilden.

Ist bereits aus den Umständen der jeweiligen Ankündigung erkennbar, dass sich das Leistungsversprechen nur auf das jeweilige Kalenderjahr bezieht, kommt es auf einen ausdrücklichen Widerrufs- oder Freiwilligkeitsvorbehalt nicht mehr an (vgl. BAG, 06.09.1994 - Az: 9 AZR 672/92). Eine auf das jeweilige Kalenderjahr bezogene Zusage erzeugt keine Ansprüche für zukünftige Jahre.

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall stritten die Beteiligten um eine jährliche Sonderzahlung von 100,00 DM (ca. 50,00 Euro), die einem Betriebsrentner über mehrere Jahre jeweils im Dezember zusammen mit der Firmenrente ausgezahlt worden war. Die zugehörigen Ankündigungsschreiben enthielten wiederkehrend Formulierungen wie „in diesem Jahr“ oder „auch in diesem Jahr“ sowie den Hinweis, dem Empfänger „eine kleine Freude“ bereiten zu wollen. Aus diesen Formulierungen ergab sich, dass jeweils nur für das betreffende Jahr über die Zahlung entschieden wurde, sodass eine betriebliche Übung mit Bindung für die Zukunft nicht entstehen konnte.

Welche Rolle spielt der Entgeltcharakter der Zahlung?

Zahlungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses haben grundsätzlich Entgeltcharakter und stellen auch bei freiwilliger Gewährung kein Geschenk dar (vgl. Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Aufl., § 78 I 6, S. 555). Eine Sonderzahlung kann Anerkennung für die im Bezugsjahr geleistete Arbeit, Entgelt für in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue oder Anreiz für künftige Betriebstreue sein (vgl. BAG, 18.01.1978 - Az: 5 AZR 56/77; BAG, 18.01.1978 - Az: 5 AZR 685/77). Gegen einen solchen Entgeltcharakter spricht jedoch, wenn es sich um einen der Höhe nach geringen Betrag handelt und ein Bezug zur Arbeitsleistung des Empfängers - etwa weil dieser bereits im Ruhestand ist - nicht mehr besteht.


BAG, 16.04.1997 - Az: 10 AZR 705/96

Vorgehend: LAG Hamm, 23.08.1996 - Az: 10 Sa 2239/95


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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