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Ausbildung zur Psychotherapeutin: Rückzahlungsklausel für Ausbildungskosten unwirksam

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 16 Minuten

Werden Ausbildungsvertrag mit einer Akademie und Vollzeitvertrag mit einer Klinik für Psychotherapeuten in Ausbildung miteinander verknüpft, kann ein einheitliches Arbeitsverhältnis mit mehreren Arbeitgebern vorliegen.

Eine Klausel, die bei jeder Eigenkündigung die Rückzahlung der Ausbildungskosten verlangt, ohne nach dem Beendigungsgrund zu differenzieren, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist unwirksam.

Ausbildungsvertrag und Klinikvertrag: Ein Arbeitsverhältnis mit zwei Arbeitgebern

Eine staatlich anerkannte Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verlangte von einer Psychotherapeutin in Ausbildung die Rückzahlung von Ausbildungskosten in Höhe von 20.250 €. Die Ausbildung war für die Teilnehmerin kostenfrei, eine Vergütung aus dem Ausbildungsvertrag erhielt sie nicht. Parallel schloss sie am selben Tag einen Vertrag mit einer Klinik, der eine Vollzeitbeschäftigung mit monatlicher Bruttovergütung vorsah und die Freistellung für die theoretische Ausbildung unter Fortzahlung der Vergütung regelte. Nachdem die Teilnehmerin den Ausbildungsvertrag nach knapp zwei Jahren gekündigt hatte, stützte die Ausbildungsstätte ihre Forderung auf eine Klausel, nach der bei Eigenkündigung die Ausbildungskosten zu tragen sind. Diese richteten sich nach der Klausel nach dem Ausbildungsjahr (14.000 € im ersten, 7.500 € im zweiten, 5.000 € im dritten Jahr) und waren monatsanteilig zu berechnen. Hilfsweise machte die Ausbildungsstätte einen Bereicherungsanspruch geltend.

Maßgeblich dafür, ob die arbeitsgerichtlich entwickelten Grundsätze zur Rückforderung von Fort- und Ausbildungskosten Anwendung finden, ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 611a BGB. Für die Ausbildungsakademie sprach, dass die Teilnehmerin nach dem Vertrag entsprechend dem Ausbildungsfortschritt weisungsgebundene und fremdnützige therapeutische Arbeit am Patienten zu erbringen hatte und die daraus resultierenden Zahlungen der Krankenkassen der Akademie zufließen sollten. Eine Geldvergütung war hierfür nicht vorgesehen. Stattdessen sollte die theoretische Ausbildung als Gegenleistung dienen. Ein solcher Sachbezug kann nach § 107 Abs. 2 GewO nur einen Teil des Arbeitsentgelts ersetzen. Wird das gesamte Entgelt durch einen Sachbezug ersetzt, ist die Vergütungsabrede wegen Verstoßes gegen § 107 Abs. 2 S. 5 GewO als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB (teil-)nichtig (vgl. LAG Baden-Württemberg, 10.04.2024 - Az: 19 Sa 29/23).

Da nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine von vornherein teilnichtige Konstruktion wählen wollten, ist der Vertragsinhalt nach den §§ 133, 157 BGB auszulegen. Die Auslegung ergibt, dass der Ausbildungsvertrag nicht isoliert, sondern gemeinsam mit dem Klinikvertrag zu betrachten ist.

Mehrere Personen, die zu demselben Arbeitnehmer in vertraglichen Beziehungen stehen, können nicht nur getrennte Arbeitsverhältnisse begründen. Die gesonderten Vertragsverhältnisse können auch ein einheitliches Arbeitsverhältnis bilden (vgl. BAG, 27.03.1981 - Az: 7 AZR 523/78; LAG Rheinland-Pfalz, 08.03.2016 - Az: 6 Sa 265/15). Voraussetzung ist ein rechtlicher Zusammenhang der Beziehungen, der es verbietet, sie rechtlich getrennt zu behandeln. Er ergibt sich mangels ausdrücklicher Vereinbarung regelmäßig aus konkludenten Absprachen. Ein einheitliches Rechtsgeschäft liegt vor, wenn äußerlich selbständige Geschäfte durch den Willen der Parteien derart verknüpft sind, dass das eine nicht ohne das andere gewollt ist und beide miteinander „stehen und fallen" sollen (vgl. BAG, 16.04.2024 - Az: 9 AZR 199/23; BAG, 05.09.2023 - Az: 9 AZR 350/22; BAG, 05.12.2019 - Az: 2 AZR 147/19; Schaub ArbR-HdB/Vogelsang, 21. Aufl. 2025, § 176 Rn. 19). Maßgeblich ist, ob nach den Vorstellungen der Vertragsparteien die einzelnen Vereinbarungen nur gemeinsam gelten und zusammen durchgeführt werden sollen (vgl. BAG, 15.12.2011 - Az: 8 AZR 692/10; BAG, 19.04.2012 - Az: 2 AZR 186/11; ErfKom/Preis, 26. Aufl. 2026, § 611a BGB Rn. 210).

Für ein einheitliches Arbeitsverhältnis sprachen im vorliegenden Fall folgende Umstände:
  • Beide Verträge wurden am selben Tag geschlossen und hatten denselben Beginn.
  • Die Verträge nehmen vielfach aufeinander Bezug. Die Präambel des Klinikvertrags verweist auf die Ausbildung bei der Akademie. Der Ausbildungsvertrag verpflichtet die Teilnehmerin zum Abschluss eines „Ausbildungs-/Arbeitsvertrags" mit einem Kooperationspartner und sieht ein Sonderkündigungsrecht der Akademie für den Fall vor, dass der Vertrag über die praktische Ausbildung endet. Umgekehrt kann die Klinik ordentlich kündigen, wenn der Ausbildungsvertrag beendet ist.
  • Die Ausbildung mit mindestens 4.200 Stunden besteht aus zwei tatsächlich nicht trennbaren Teilen, die nur rechtlich auf zwei Verträge verteilt wurden.
  • Wirtschaftlich funktionieren die Geschäftsmodelle von Akademie und Klinik nur, wenn beide Verträge bestehen, da ohne Ausbildungsfortschritt keine abrechenbaren Leistungen am Patienten erbracht werden können.
Das einheitliche Arbeitsverhältnis löst auf Seiten der beteiligten Arbeitgeber regelmäßig ein Gesamtschuldverhältnis aus. Erfüllt einer der Gesamtschuldner, wirkt dies nach § 422 Abs. 1 BGB auch für die anderen (vgl. BAG, 27.03.1981 - Az: 7 AZR 523/78). Die Klinik zahlte dabei zugleich den Anteil von mindestens 40 % der von den Krankenkassen für die Therapien gezahlten Beträge aus, zu dessen Auszahlung die Ausbildungseinrichtung nach § 117 Abs. 3c S. 3 SGB V verpflichtet ist. Das Gesamtgeschäft ist ein Arbeitsvertrag im Sinne des § 611a BGB, auch wenn die theoretische Ausbildung im Vordergrund stehen mag. Der Klinikvertrag enthält typische arbeitsvertragliche Regelungen zu Arbeitsaufgabe, Weisungsgebundenheit, Wochenarbeitszeit, Mehrarbeit, Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.


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LAG Hamm, 28.08.2026 - Az: 1 SLa 159/26

ECLI:DE:LAGHAM:2026:0828.1SLA159.26.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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