Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Im vorliegenden Fall war der ausgiebige Konsum von Internet-Pornografie des
Arbeitnehmers ans Licht gekommen. Der
Arbeitgeber kündigte daraufhin
außerordentlich, hilfsweise
ordentlich.
Da sich der Arbeitnehmer wehrte, kam es letztendlich zu einer Entscheidung des BAG, der beide Kündigungen kassierte.
Der Arbeitnehmer war als Leiter der Abteilung Baufinanzierung tätig. Bei einer Überprüfung des Internetzugangs wurde festgestellt, das vom 13.10.2006 bis 2.11.2006 in erheblichem Umfang auf Internetseiten mit pornografischen Inhalten zugegriffen worden war. Nach Anhörung des Sprecherausschuss der leitenden Angestellten und vorsorglicher Information des
Betriebsrates der Zentrale wurde dem Arbeitnehmer dann gekündigt.
Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen.
Eine
Abmahnung wäre jedoch im Verhältnis zu einer Kündigung ein zumutbares milderes Mittel der Reaktion auf die Pflichtverletzungen gewesen. Hier gilt zum einen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zum anderen war eine Interessenabwägung erforderlich. Das vorliegende Fehlverhalten ließ keine eindeutige negative Prognose zu, selbst wenn man den zeitlichen Umfang der
privaten Internetnutzung und den Inhalt der aufgerufenen Seiten zugrunde legt, wie ihn der Arbeitgeber im einzelnen dargelegt hätten. Eine Privatnutzung während der
Arbeitszeit war nicht feststellbar. Der Arbeitnehmer hatte sich nämlich darauf berufen, als leitender Angestellter keine festen Arbeitszeiten gehabt zu haben und daher in seiner Pausengestaltung frei gewesen zu sein. Ausgefallene Arbeitszeit habe er in den Abendstunden oder am Wochenende ausgeglichen, er habe seine Arbeitspflichten nicht vernachlässigt und nur während erforderlicher Entspannungs- und Erholungspausen privat im Internet gesurft. Dem war der Arbeitgeber nicht mit konkreten Tatsachen entgegengetreten. Er hatte auch nicht näher dargelegt, dass durch die Privatnutzung des Arbeitnehmers zusätzliche Kosten entstanden seien.
Als kündigungsrelevanter Sachverhalt verblieb damit ein Verstoß gegen das ausdrückliche Verbot der privaten Nutzung des dienstlichen Internetanschlusses, das Aufrufen von Internetseiten und Herunterladen von Bildmaterial, das zu einer Vireninfizierung des Betriebssystems hätte führen können und eine mögliche Rufschädigung des Arbeitgebers infolge des Aufrufens und Herunterladens der fraglichen Seiten.
Zwar musste dem Arbeitnehmer angesichts des ausdrücklichen Verbots jeglicher privater Internetnutzung klar sein, dass der Arbeitgeber sein Verhalten als vertragswidrig erachten würde. Es ist aber nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht angenommen hat, der Arbeitnehmer habe davon ausgehen dürfen, der Arbeitgeber würden auf einen Verstoß nicht sofort mit einer Kündigung reagieren. Dieser Würdigung steht die ausdrückliche Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen bereits bei einem erstmaligen Verstoß in einem Rundschreiben vom 8. August 2002 schon deshalb nicht entgegen, weil als arbeitsrechtliche Konsequenzen unterschiedliche Reaktionen (Abmahnung; Kündigung) in Betracht kommen.