Eine Klage kann auf die Übertragung von Kryptowährung gerichtet werden. Kursschwankungen stehen der Zulässigkeit iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht entgegen. Ein bestimmtes Wallet muss nicht angegeben werden.
Soweit es sich bei der Vereinbarung einer Vergütung in einer Kryptowährung um eine Vergütung im unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis handelt, liegt ein Sachbezug iSd. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO vor.
Handelt es sich um einen Sachbezug nach § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO, muss nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts in Geld ausgezahlt werden. Soweit die Vereinbarung dagegen verstößt, ist sie nach § 134 BGB nichtig.
Soweit es sich bei der Vereinbarung einer Vergütung in einer Kryptowährung um eine Vergütung im unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis handelt, liegt ein Sachbezug iSd. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO vor.
Handelt es sich um einen Sachbezug nach § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO, muss nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts in Geld ausgezahlt werden. Soweit die Vereinbarung dagegen verstößt, ist sie nach § 134 BGB nichtig.
LAG Baden-Württemberg, 10.04.2024 - Az: 19 Sa 29/23
ECLI:DE:LAGBW:2024:0410.19SA29.23.00
Nachfolgend: BAG, 16.04.2025 - Az: 10 AZR 80/24
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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