Vereinbaren Arbeitsvertragsparteien im Aufhebungsvertrag eine unwiderrufliche bezahlte Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung, scheidet eine Anrechnung anderweitig erzielten Verdienstes grundsätzlich aus, da kein Annahmeverzug des Arbeitgebers vorliegt. Enthält der Aufhebungsvertrag jedoch zugleich ein Sonderkündigungsrecht (Sprinterklausel) für den Fall der vorzeitigen Beendigung gegen Abfindung, kann sich im Wege ergänzender Vertragsauslegung eine konkludente Pflicht zur Anrechnung des im neuen Arbeitsverhältnis erzielten Verdienstes ergeben, wenn der Arbeitnehmer von diesem Recht keinen Gebrauch macht.
Eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes nach § 615 Satz 2 BGB setzt voraus, dass sich der Arbeitgeber im Streitzeitraum in Annahmeverzug befindet. Wird die Freistellung von der Arbeit im Aufhebungsvertrag unwiderruflich vereinbart, entfällt damit zugleich die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers bei gleichzeitiger Befreiung des Arbeitgebers von der Beschäftigungspflicht. Mangels fortbestehender Arbeitspflicht fehlt es an einer hierauf bezogenen Gläubigerstellung des Arbeitgebers, sodass ein Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB nicht begründet werden kann (vgl. BAG, 17.10.2012 - Az: 10 AZR 809/11; BAG, 19.03.2002 - Az: 9 AZR 16/01). Dies unterscheidet die vertraglich vereinbarte von der einseitig durch den Arbeitgeber erklärten Freistellung. Bei letzterer liegt regelmäßig die Erklärung vor, die Annahme der geschuldeten Arbeitsleistung werde abgelehnt, wodurch der Arbeitgeber gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug gerät und der Vergütungsanspruch über § 615 Satz 1 BGB mit der Möglichkeit der Anrechnung nach § 615 Satz 2 BGB aufrechterhalten wird (vgl. BAG, 06.09.2006 - Az: 5 AZR 703/05; BAG, 15.05.2013 - Az: 5 AZR 130/12; BAG, 21.10.2015 - Az: 5 AZR 843/14).
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Vorliegend hatte der Arbeitnehmer nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit unwiderruflicher bezahlter Freistellung und einer Sprinterklausel ein neues, besser vergütetes Arbeitsverhältnis begründet, ohne von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Der im neuen Arbeitsverhältnis erzielte Verdienst war im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf den fortbestehenden Vergütungsanspruch anzurechnen, mit Ausnahme der Zeiträume, in denen der bestehende Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr erfüllt wurde.Wann erfolgt die Anrechnung von Zwischenverdienst während einer vertraglichen Freistellung?
Im Rahmen von Aufhebungsverträgen wird häufig eine unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers unter Fortzahlung der Vergütung vereinbart. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verdienst, den der Arbeitnehmer während dieses Freistellungszeitraums bei einem neuen Arbeitgeber erzielt, auf den fortbestehenden Vergütungsanspruch gegen den bisherigen Arbeitgeber anzurechnen ist. Diese Frage stellt sich mit besonderer Schärfe, wenn der Aufhebungsvertrag zusätzlich ein Sonderkündigungsrecht (sogenannte Sprinterklausel) enthält, das dem Arbeitnehmer die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung ermöglicht.Eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes nach § 615 Satz 2 BGB setzt voraus, dass sich der Arbeitgeber im Streitzeitraum in Annahmeverzug befindet. Wird die Freistellung von der Arbeit im Aufhebungsvertrag unwiderruflich vereinbart, entfällt damit zugleich die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers bei gleichzeitiger Befreiung des Arbeitgebers von der Beschäftigungspflicht. Mangels fortbestehender Arbeitspflicht fehlt es an einer hierauf bezogenen Gläubigerstellung des Arbeitgebers, sodass ein Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB nicht begründet werden kann (vgl. BAG, 17.10.2012 - Az: 10 AZR 809/11; BAG, 19.03.2002 - Az: 9 AZR 16/01). Dies unterscheidet die vertraglich vereinbarte von der einseitig durch den Arbeitgeber erklärten Freistellung. Bei letzterer liegt regelmäßig die Erklärung vor, die Annahme der geschuldeten Arbeitsleistung werde abgelehnt, wodurch der Arbeitgeber gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug gerät und der Vergütungsanspruch über § 615 Satz 1 BGB mit der Möglichkeit der Anrechnung nach § 615 Satz 2 BGB aufrechterhalten wird (vgl. BAG, 06.09.2006 - Az: 5 AZR 703/05; BAG, 15.05.2013 - Az: 5 AZR 130/12; BAG, 21.10.2015 - Az: 5 AZR 843/14).
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BAG, 23.02.2021 - Az: 5 AZR 314/20
ECLI:DE:BAG:2021:230221.U.5AZR314.20.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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