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Urlaub schützt nicht vor Kündigung: Arbeitgeber muss auch während Urlaub des Arbeitnehmers handeln

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Der Erholungsurlaub eines Arbeitnehmers begründet kein absolutes Kontaktverbot und berechtigt den Arbeitgeber nicht, die nach § 626 Abs. 2 BGB laufende Zwei-Wochen-Frist durch schlichtes Abwarten bis zur Rückkehr des Arbeitnehmers zu verlängern.

Nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann eine außerordentliche fristlose Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt erklärt werden, in dem der Kündigungsberechtigte von den maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Die Frist beginnt, sobald eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis des Kündigungssachverhalts vorliegt - einschließlich der für und gegen die Kündigung sprechenden Umstände. Grob fahrlässige Unkenntnis setzt die Frist nicht in Gang (vgl. BAG, 01.10.2020 - Az: 2 AZR 238/20). Diese Frist gilt auch für außerordentliche Kündigungen mit Auslauffrist (vgl. BAG, 23.01.2014 - Az: 2 AZR 582/13).

Liegen zunächst nur Anhaltspunkte für einen wichtigen Grund vor, darf der Arbeitgeber nach pflichtgemäßem Ermessen Ermittlungen anstellen und den Arbeitnehmer anhören, ohne dass die Frist sofort zu laufen beginnt. Dies gilt jedoch nur, solange er die Ermittlungen aus verständigen Gründen und mit der gebotenen Eile betreibt (vgl. BAG, 27.02.2020 - Az: 2 AZR 570/19). Die Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers muss innerhalb einer kurzen Frist erfolgen, die im Regelfall nicht mehr als eine Woche betragen darf und nur bei Vorliegen besonderer Umstände überschritten werden kann (vgl. BAG, 11.06.2020 - Az: 2 AZR 442/19).

Der Erholungsurlaub des Arbeitnehmers stellt keinen Umstand dar, der dem Arbeitgeber generell untersagt, Kontakt aufzunehmen. Weder das Bundesurlaubsgesetz noch Unionsrecht - insbesondere nicht Art. 31 Abs. 2 GRC oder Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG - sehen ein absolutes Verbot jeglicher Kontaktaufnahme während des Urlaubs vor. Das Unionsrecht kennt bisher kein Recht auf Nichterreichbarkeit während des Urlaubs (vgl. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21.01.2021 - 2019/2181 [INL]). Auch aus § 1 BUrlG lässt sich ein solches Verbot nicht ableiten, da nicht jede Kontaktaufnahme den Erholungszweck des Urlaubs beeinträchtigt. Nebenvertragliche Pflichten - und damit auch die Obliegenheit zur Mitwirkung an einer Sachverhaltsaufklärung - bestehen während des Urlaubs fort.

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