Die
tarifvertragliche Regelung zum 13. Monatseinkommen im Baugewerbe sieht vor, dass
Arbeitnehmer trotz krankheitsbedingter
Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf das 13. Monatseinkommen behalten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einen „
Arbeitsunfall bei ihrer Tätigkeit“ zurückzuführen ist (§ 2 Abs. 5 Halbs. 2 Alt. 3 TV 13. Monatseinkommen). Die Auslegung dieser Regelung wirft die Frage auf, ob auch Unfälle auf der Fahrt zu einer auswärtigen Baustelle erfasst sind oder ob nur unmittelbare Baustellenunfälle gemeint sind.
Der Begriff „Arbeitsunfall bei der Tätigkeit“ knüpft an die Legaldefinition des Arbeitsunfalls in § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO bzw. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII an. Bedienen sich Tarifvertragsparteien eines Rechtsbegriffs, der im juristischen Sprachgebrauch eine bestimmte Bedeutung hat, ist dieser Begriff in seiner allgemeinen juristischen Bedeutung auszulegen, sofern sich aus dem Tarifvertrag nichts anderes ergibt (vgl. BAG, 04.07.2024 - Az:
6 AZR 206/23; BAG, 19.11.2014 - Az: 5 AZR 121/13). Die Formulierung „bei ihrer Tätigkeit“ lehnt sich unmittelbar an § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO an und bezieht sich auf Arbeitsunfälle im engeren Sinne, nicht auf Wegeunfälle im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII.
Die entscheidende Differenzierung liegt zwischen Betriebswegen und Wegeunfällen. Beide sind im Sozialversicherungsrecht als Arbeitsunfälle geschützt, allerdings mit unterschiedlicher dogmatischer Einordnung. Während Wegeunfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII lediglich als Arbeitsunfälle gelten, sind Betriebswege Teil der versicherten Tätigkeit selbst und stehen damit der Betriebsarbeit gleich (vgl. BSG, 27.11.2018 - Az:
B 2 U 28/17 R; BSG, 31.08.2017 - Az: B 2 U 9/16 R).
Betriebswege werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen (vgl. BAG, 24.06.2004 - Az:
8 AZR 292/03; BAG, 30.10.2003 - Az:
8 AZR 548/02). Sie können auch außerhalb der Betriebsstätte anfallen und von zu Hause angetreten werden, wenn sie unmittelbar der Erfüllung einer Haupt- oder Nebenpflicht aus dem
Arbeitsverhältnis dienen (vgl. BSG, 26.09.2024 - Az:
B 2 U 15/22 R).
Ob ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist wertend zu ermitteln. Maßgebend ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, ob also der Arbeitnehmer eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Als objektive Umstände sind beim Zurücklegen von Wegen insbesondere von Bedeutung, ob und inwieweit Ausgangspunkt, Ziel, Streckenführung und gegebenenfalls das gewählte Verkehrsmittel durch betriebliche Vorgaben geprägt werden (vgl. BSG, 26.09.2024 - Az:
B 2 U 15/22 R). Der sachliche Zusammenhang zwischen der unfallbringenden Verrichtung und der versicherten Tätigkeit besteht unter anderem dann, wenn die Verrichtung darauf gerichtet ist, eine objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis zu erfüllen (vgl. BSG, 27.06.2024 - Az: B 2 U 8/22 R).
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.