Die Regelung über die Erstattung der Urlaubsvergütung ist gemäß des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe (VTV) für
Arbeitgeber mit Sitz im Ausland entsprechend anzuwenden.
Eine Erstattung von Urlaubsvergütung erfordert, dass der Anspruch nicht verfallen ist, die Meldepflichten vollständig und ordnungsgemäß erfüllt sind und das Beitragskonto bei der ULAK ausgeglichen ist.
Der Anspruch entsteht, sobald und soweit der Arbeitgeber den
Arbeitnehmern Urlaubsvergütungen leistet.
Auch bei einem Rechtsstreit kann der Arbeitgeber vorsorglich eine Erstattung verlangen, um so den Verfall zu verhindern.