Die Regelung über die Erstattung der Urlaubsvergütung ist gemäß des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe (VTV) für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland entsprechend anzuwenden.
Eine Erstattung von Urlaubsvergütung erfordert, dass der Anspruch nicht verfallen ist, die Meldepflichten vollständig und ordnungsgemäß erfüllt sind und das Beitragskonto bei der ULAK ausgeglichen ist.
Der Anspruch entsteht, sobald und soweit der Arbeitgeber den Arbeitnehmern Urlaubsvergütungen leistet.
Auch bei einem Rechtsstreit kann der Arbeitgeber vorsorglich eine Erstattung verlangen, um so den Verfall zu verhindern.
Eine Erstattung von Urlaubsvergütung erfordert, dass der Anspruch nicht verfallen ist, die Meldepflichten vollständig und ordnungsgemäß erfüllt sind und das Beitragskonto bei der ULAK ausgeglichen ist.
Der Anspruch entsteht, sobald und soweit der Arbeitgeber den Arbeitnehmern Urlaubsvergütungen leistet.
Auch bei einem Rechtsstreit kann der Arbeitgeber vorsorglich eine Erstattung verlangen, um so den Verfall zu verhindern.
BAG, 01.04.2009 - Az: 10 AZR 134/08
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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