Im vorliegenden Fall war es Aufgabe einer Regalauffüllerin, Auf- und Umbauten von Regalen im Einzelhandel vorzunehmen und insbesondere Regale aufzufüllen. Hierzu wurde die Arbeitnehmerin mit ihren Kollegen abgeholt und dann zu den Geschäften, die teilweise in anderen Orten gelegen waren, gefahren.
Strittig war nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Frage, ob lediglich die Zeit zu vergüten sei, die der Arbeitgeber wiederum den Kunden für die Arbeit in den Geschäften in Rechnung stelle oder aber auch die Fahrzeiten zur Arbeitszeit gehören. Der Fall ist jedoch klar.
Strittig war nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Frage, ob lediglich die Zeit zu vergüten sei, die der Arbeitgeber wiederum den Kunden für die Arbeit in den Geschäften in Rechnung stelle oder aber auch die Fahrzeiten zur Arbeitszeit gehören. Der Fall ist jedoch klar.
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LAG Rheinland-Pfalz, 24.06.2013 - Az: 5 Sa 87/13
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