Die Reisetätigkeit eines Außendienstmitarbeiters gehört insgesamt zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten, wenn das wirtschaftliche Ziel der gesamten Tätigkeit darauf gerichtet ist, verschiedene Kunden zu besuchen. Sofern auch die Fahrt zum ersten Kunden vergütet wird, darf der Arbeitnehmer dies als Angebot verstehen. Eine entsprechende Vergütungsvereinbarung kommt durch Annahme zustande. Wenn sich nun der Ausgangspunkt der Reisetätigkeit wegen Schließung der Betriebsstätte des Arbeitgebers ändert, so hat das auf die Vergütungspflicht grundsätzlich keinen Einfluss. Der Arbeitnehmer muss sich die ersparte Fahrtzeit zur Betriebsstätte nicht anrechnen lassen.
BAG, 22.04.2009 - Az: 5 AZR 292/08
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