Beschäftigte sind zuhause gesetzlich unfallversichert, wenn sie in Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit Betriebswege zurücklegen, um ihre häusliche Arbeitsstätte („home office“) zu erreichen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin war Sales und Key Account Managerin einer GmbH. Nach dem
Arbeitsvertrag war eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden an 5 Tagen in der Woche mit einer Kernarbeitszeit von 9.00 bis 16.00 Uhr vereinbart. Regelmäßiger Arbeitsort sollte ihre Wohnadresse im Raum M. sein. Weitere Angaben zur Einrichtung und Ausgestaltung des Arbeitsplatzes im häuslichen Bereich enthielt der Arbeitsvertrag nicht. Zum Unfallzeitpunkt wohnte die Klägerin in einem „Haus im Haus“, dessen Erd- und Dachgeschoss sie privat nutzte. Von der Diele im Erdgeschoss führt eine Treppe in das Kellergeschoss. Dort war einer der Kellerräume mit einem Schreibtisch möbliert und wurde als Büro bzw „Home Office“ genutzt.
Am Unfalltag hielt sich die Klägerin auf dem Messegelände M. auf, wo sie eine Mitarbeiterin der
Arbeitgeberin gegen 14.45 Uhr aufforderte, um 16.30 Uhr den Geschäftsführer anzurufen. Die Klägerin fuhr daraufhin nach Hause und wollte dort in ihrem Büro im Kellergeschoss den mitgeführten Laptop anschließen, um über diesen um 16.30 Uhr mit dem Geschäftsführer in Übersee zu telefonieren. Gegen ca 16.10 Uhr rutschte sie beim Hinabsteigen der Kellertreppe auf dem Weg zu ihrem Büro auf einer Stufe ab, stürzte und verletzte sich im Wirbelsäulenbereich. Dabei führte sie eine Tasche mit ihrem Laptop sowie sonstiges Arbeitsmaterial mit sich.
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