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Verkehrssicherungspflicht bei einem Unfall im Vertragshotel

Reiserecht | Lesezeit: ca. 51 Minuten

Der Reiseveranstalter muss sich selbst überzeugen, dass von Treppen und Aufzügen, elektrischen Anlagen und sonstigen Einrichtungen im Vertragshotel keine Gefahren für die von ihm dort unterzubringenden Hotelgäste ausgehen.

Auch wenn ein Vertragshotel einmal als ordnungsgemäß befunden wurde, befreit dies den Reiseveranstalter nicht, sich regelmäßig durch einen sachkundigen und pflichtbewussten Beauftragten vor Ort zu vergewissern, dass der ursprüngliche Zustand und Sicherheitsstandard noch gewahrt ist.

Hinsichtlich der Verkehrssicherungspflichten bei einem Urlaubsaufenthalt im Ausland kann nicht auf deutsche Standards abgestellt werden. Insoweit sind vielmehr auch die besonderen Verhältnisse im Zielland zu berücksichtigen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte betreibt eine Reiseagentur.

Der Kläger nimmt sie auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines im Urlaub erlittenen Sturzes in Anspruch.

Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich, seine Ehefrau und sein damals zweijähriges Kind eine Pauschalreise mit Aufenthalt im Strandhotel H… P… L… R… in S.., T…. für den Zeitraum 14. 10. bis 24.10.2008.

Von der dortigen Strandpromenade gelangte man über eine nach unten führende sechsstufige Steintreppe zu den sanitären Anlagen des Hotels. Die Treppe war 184,5 cm breit. In das vom Strand aus gesehen obere Podest war ein rund 175 cm breites Wasserbecken eingelassen, in dem man die Füße säubern konnte. Vom Strand aus gesehen rechts der Treppe befand sich ein an einer Mauer befestigter Handlauf. Linksseitig war kein Handlauf angebracht.

Am 17.10.2008 stürzte der Kläger auf dem Weg vom Strand zu den sanitären Anlagen des Hotels auf dieser Treppe.

Dabei zog er sich unter anderem Frakturen des Jochbeins, der knöchernen Augenhöhle und der Kieferhöhlenwand zu. Es schlossen sich mehrmonatige Krankenhausaufenthalte zunächst in der Türkei, anschließend in Deutschland sowie weitere mehrmonatige ambulante ärztliche Behandlungen an.

Mit Schreiben vom 19.12.2008 zeigte der Kläger der Beklagten an, dass er sie auf die Folgen des Unfallereignisses in Anspruch nehmen wolle. Mit Schreiben ihrer Haftpflichtversicherung vom 20.01.2009 lehnte die Beklagte jegliche Haftung ab.

Der Kläger leitete daraufhin am 30.01.2009 ein selbständiges Beweisverfahren ein, das vor dem Landgericht Duisburg geführt wurde. Dort erstattete der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. K… unter dem 20.10.2010 ein erstes Gutachten, das er durch Stellungnahme vom 11.04.2011 ergänzte.

Mit Schriftsatz vom 02.08.2012 erhob der Kläger Klage im Hauptsacheverfahren.

Hinsichtlich des Sturzes hat der Kläger behauptet, er habe am Unfalltag gegen 16:10 Uhr erstmals den Weg über diese Treppe genommen. Als er aus dem vorgelagerten Wasserbecken hinaus getreten sei, habe er zwei Damen bemerkt, die ihm auf seiner rechten Seite der Treppe entgegengekommen seien, um sich an dem nur auf dieser Seite befindlichen Handlauf festzuhalten. Er sei diesen beiden Damen ausgewichen, indem er etwa in der Mitte der oberen Treppenstufe aus dem Wasserbecken herausgetreten sei. Dabei sei er wegen des dort befindlichen Wasser-Sand-Schmierfilmes mit dem Standfuß nach vorne weggerutscht und in die Treppe hineingefallen.

Der Kläger ist erstinstanzlich der Auffassung gewesen, die Beklagte hafte ihm für die Folgen des Unfalls. Sie habe ihre Leistungsträger vor Ort sorgfältig auszuwählen und zu überwachen. Damit sei sie für die Sicherheit des Hotels selbst verantwortlich. Die notwendigen Sorgfaltsanforderungen seien jedoch weder hinsichtlich der baulichen Gestaltung noch hinsichtlich des Reinigungszustandes der Treppe erfüllt gewesen.

Die Treppenanlage genüge weder den in Deutschland bestehenden noch den in der Türkei geltenden Sicherheitsanforderungen an diese bauliche Anlage.

Der Treppenbelag sei nicht ausreichend rutschfest gewesen. Das etwa 20-30 cm tiefe Wasserbecken sei vollständig mit Wasser gefüllt gewesen und hätte über keinen Ablauf verfügt, weshalb das Wasser über die Treppe gelaufen sei.

Die Trittfläche zwischen dem Wasserbecken und der ersten Treppenstufe sei erheblich zu klein bemessen und mit einem schmierigen Film belegt gewesen.

Der dort befindliche Handlauf sei für den Nutzer der Treppe zu niedrig angebracht gewesen. Im Bereich des Wasserbeckens habe ein solcher gänzlich gefehlt. Darüber hinaus habe es an einem Hinweisschild gefehlt, das den Benutzer vor den auf der Treppe bestehenden Gefahren gewarnt hätte. Das Anbringen eines Wasserbeckens im Bereich einer Treppe stelle an sich schon eine Gefahrerhöhung dar.

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