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Streit um die Corona-Prämie nach Kündigung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 28 Minuten

Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Corona-Prämie sowie rückständige Vergütung, die Beklagte begehrt widerklagend die Zahlung von 400,00 EUR brutto.

Die Parteien begründeten mit Wirkung ab dem 01.09.2020 ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin war als Altenpflegerin bei einem monatlichen Bruttogehalt von 1.250,00 EUR für die Beklagte tätig. Zuvor war die Klägerin bis zum 23.06.2020 als Pflegefachkraft für das Internationale Bildungs- und Sozialwerk e.V. in Hessisch Lichtenau tätig. Sie befand sich ab August 2018 im Beschäftigungsverbot und sodann bis zum 14.04.2020 in Elternzeit. Anschließend nahm die Klägerin bis zum 23.06.2020 Urlaub in Anspruch.

Mit Schreiben vom 03.12.2020 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 17.12.2020, hilfsweise zum nächstzulässigen Zeitpunkt. Die Kündigung ging der Klägerin am 05.12.2020 zu.

Die Beklagte meldete für die Klägerin keinen Betrag für die Auszahlung einer Corona-Prämie gem. § 150a SGB XII gegenüber der zuständigen Pflegekasse und erhielt dementsprechend von dieser kein Geld zur Auszahlung an die Klägerin.

Im November 2020 rechnete die Beklagte eine „Sondergratifikation“ in Höhe von 400,00 EUR brutto ab und zahlte diese mit dem Novembergehalt an die Klägerin aus. Unter dem 23.12.2020 nahm die Beklagte eine 1. Nachberechnung für das Novembergehalt 2020 vor, in der sie die Sondergratifikation in Höhe von 400,00 EUR wieder zum Abzug brachte. Die Nachberechnung weist einen Minusbetrag in Höhe von 320,50 EUR netto aus. Für Dezember 2020 rechnete die Beklagte 685,48 brutto ab, was einem Nettoverdienst von 540,40 EUR entspricht. Davon zog die Beklagte den Minusbetrag aus der Nachberechnung in Höhe von 320,50 EUR ab und zahlte letztlich 219,90 EUR an die Klägerin aus.

Mit Schreiben vom 18.01.2021 und 08.02.2021 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung der Corona-Prämie auf. Unter dem 21.04.2021, der Beklagten am 12.07.2021 zugestellt, hat die Klägerin Klage erhoben mit der sie Vergütung in Höhe von 83,34 EUR brutto sowie eine Sondergratifikation in Höhe von 400,00 EUR netto begehrt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 02.08.2021 Widerklage erhoben mit der sie Zahlung von 400,00 EUR brutto von der Klägerin begehrt. Mit Schriftsatz vom 23.08.2021 hat die Klägerin ihre Klage um einen Feststellungsantrag sowie den Zahlungsantrag bzgl. der Sondergratifikation auf 1.195,24 EUR netto erweitert.

Die Klägerin wendet ein, die Beklagte habe das Arbeitsverhältnis bis zum 19.12.2020 abzurechnen, da ihr die Kündigung erst am 05.12.2020 zugegangen ist. Die Klägerin meint, die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist halte einer Prüfung gem. § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. Selbst wenn die Klausel wirksam wäre, bestünde ein Anspruch hinsichtlich rückständiger Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes, d.h. in Höhe von 64,96 EUR brutto. Da die Ausschlussfrist unwirksam sei, stehe sie auch nicht der Geltendmachung der Corona- Prämie entgegen. Dagegen spreche auch, dass es sich um einen gesetzlichen Anspruch handle. Der Anspruch auf Zahlung der Sondergratifikation in Form einer steuerfreien Corona-Prämie folge aus § 150a Abs. 1 S. 2 SGB XI. Voraussetzung sei lediglich eine mindestens 90- tätige Tätigkeit des Arbeitnehmers in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Zeitraum 01.03.2020 bis 31.10.2020. Der Beklagten sei u.a. durch das Arbeitszeugnis, die Tätigkeitsnachweise, das Zeugnis als Pflegefachkraft und zuletzt auch durch das Einstellungsgespräch bekannt, dass die Klägerin bis zum 23.06.2020 als Pflegefachkraft im Senioren und Pflegezentrum des Hauses K.,des I. e.V. in H... tätig war. Die Höhe der Prämie folge aus § 3 der Prämienfestlegung. Diese betrage 1.000,00 EUR, wobei der Freistaat Thüringen den Betrag um 500,00 EUR auf 1.500,00 EUR aufgestockt habe. Sie sei entsprechend der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin von 35 Stunden anteilig zu reduzieren.


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