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Kündigung während Elternzeit-Pause unwirksam: Kündigungsschutz läuft bei jedem Teilabschnitt neu

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Nach § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BEEG darf ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz beginnt dabei frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit. Die zentrale Auslegungsfrage betrifft den Begriff „einer Elternzeit“: Bezieht sich dies nur auf den erstmaligen Beginn oder auf den Beginn jedes einzelnen Abschnitts bei aufgeteilter Elternzeit?

Die Verwendung des unbestimmten Artikels „einer“ in der gültigen Fassung des § 18 Abs. 1 S. 1 BEEG legt nahe, dass der Kündigungsschutz vor Beginn einer jeden Elternzeit greifen soll, nicht lediglich vor einer bestimmten, namentlich der ersten. Die Konjunktion „und“ zwischen den Ziffern 1 und 2 deutet darauf hin, dass der vorwirkende Kündigungsschutz mehrfach zur Anwendung gelangen kann und soll, wenn Elternzeit nach Zeitanteilen genommen wird (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.04.2021 - Az: 2 Sa 300/20).

Bereits die Gesetzesbegründung zu § 18 Abs. 1 S. 2 BEEG formuliert: „Wie bisher endet der Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 mit dem Ende der Elternzeit.“ Dies legt nahe, dass der Gesetzgeber bereits mit der alten Formulierung „der“ Elternzeit einen vorverlagerten Kündigungsschutz vor jedem Teilabschnitt beabsichtigte. Aus § 18 Abs. 1 BEEG in der Gesamtschau aus S. 1 und 3 folgt, dass es mehrere Abschnitte mit Kündigungsschutz hinsichtlich der Elternzeit für ein und dasselbe Kind geben kann. Trotz der Verwendung des bestimmten Artikels kann mithin nicht ein einziges Ende „der“ Elternzeit gemeint sein.

Der vorverlagerte Kündigungsschutz bezweckt, den Arbeitnehmer davor zu schützen, dass der Arbeitgeber ihm in Ansehung einer anstehenden Elternzeit eine Kündigung ausspricht. Gerade der Arbeitnehmer, der sich zulässigerweise dafür entscheidet, seine Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte zu verteilen, stellt für den Arbeitgeber einen erheblichen Vertretungsaufwand dar. Der Arbeitgeber sieht sich bei jedem Teilabschnitt erneut mit organisatorischen Fragen konfrontiert, die jedes Mal erneut Konfliktpotential bergen können.

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LAG Hamm, 05.11.2025 - Az: 11 SLa 394/25

ECLI:DE:LAGHAM:2025:1105.11SLA394.25.00

Nachfolgend: BAG, 18.06.2026 - Az: 2 AZR 213/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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