Ist ein Arbeitsverhältnis zwingend an den Besitz einer Fahrerlaubnis gebunden (hier: Gepäckwagenfahrer am Frankfurter Flughafen), so liegt ein personenbedingter Kündigungsgrund vor, wenn der Arbeitnehmer die Fahrerlaubnis - selbstverschuldet - verliert.
Dem Arbeitnehmer war im zu entscheidenden Fall wegen einer Alkoholfahrt mit 1,7 Promille außerhalb der Arbeitszeit der Führerschein entzogen worden. Daraufhin erhielt er die Kündigung von seinem Arbeitgeber.
Die Kündigungsschutzklage scheiterte vor Gericht.
Der Einwand dass der Arbeitgeber den Betroffenen mit anderen Aufgaben betraue könne, fand kein Gehör. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet zu warten, bis der Arbeitnehmer (möglicherweis) eine MPU besteht.
Dem Arbeitnehmer war im zu entscheidenden Fall wegen einer Alkoholfahrt mit 1,7 Promille außerhalb der Arbeitszeit der Führerschein entzogen worden. Daraufhin erhielt er die Kündigung von seinem Arbeitgeber.
Die Kündigungsschutzklage scheiterte vor Gericht.
Der Einwand dass der Arbeitgeber den Betroffenen mit anderen Aufgaben betraue könne, fand kein Gehör. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet zu warten, bis der Arbeitnehmer (möglicherweis) eine MPU besteht.
ArbG Frankfurt/Main, 06.09.2007 - Az: 4 Ca 2691/07
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Theresia Donath | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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