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Tarifsozialplan: Kann die Gewerkschaft einen Sozialplan per Tarifvertrag erzwingen?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Tarifsozialplan ist kein Sozialplan im rechtlichen Sinne. Es handelt sich hierbei um einen von der Gewerkschaft ausgehandelten Tarifvertrag, denn eine Gewerkschaft kann bereits keinen Sozialplan im Sinne des BetrVG vereinbaren. Die Aushandlung eines Sozialplans obliegt alleine dem Betriebsrat.

Wie kommt es zu einem Tarifsozialplan?

Die normalerweise in einem Sozialplan geregelten Aspekte können auch per Tarifvertrag geregelt werden, dessen Ausgestaltung zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft verhandelt wird. Dies bedeutet, dass im Falle einer Betriebsänderung oder Betriebsschließung die Ausgestaltung des Sozialplans über einen Tarifvertrag erfolgt. Praktisch kommt dies eigentlich nur dann in Betracht, wenn es eine sehr große Zahl betroffener Arbeitnehmer gibt.

Nachdem der Tarifsozialplan vereinbart wurde, sind die dort aufgenommenen Regelungen nochmals per Interessenausgleich und Sozialplan nachzuvollziehen, um den rechtlichen Anforderungen des BetrVG genüge zu tun.

Welchen Inhalt hat ein Tarifsozialplan?

Der Tarifsozialplan kann den Rahmen vorgeben, innerhalb dessen die Betriebsräte spezifische Vereinbarungen für ihren jeweiligen Betrieb treffen können. Kommt es zu einer Kollision mit dem betrieblichen Sozialplan, so hat der Tarifsozialplan in der Regel Vorrang, es sei denn, er sieht ausdrücklich vor, dass er durch einen betrieblichen Sozialplan ergänzt werden kann.

Die Geltungsdauer eines Tarifsozialplans wird im Tarifvertrag festgelegt. Tarifsozialpläne können zeitlich begrenzt sein und müssen bei Bedarf in neuen Tarifverhandlungen aktualisiert oder verlängert werden.

Warum gibt es das Konstrukt des Tarifsozialplans überhaupt?

Der Vorteil dieses Umweges ist zunächst, dass hier auf Arbeitnehmerseite das Druckmittel des Streiks besteht (vgl. LAG Hessen, 16.07.2018 - Az: 16 SaGa 933/18; BAG, 24.04.2007 - 1 AZR 252/06). Bei der Aushandlung des Sozialplans durch den Betriebsrat oder bei einem Spruch der Einigungsstelle gibt es dieses Recht nämlich nicht.

Sobald ein Tarifsozialplan in einem Tarifvertrag vereinbart wurde, gilt er verbindlich für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die diesem Tarifvertrag unterliegen. Dies bedeutet, dass die Regelungen des Tarifsozialplans für die tarifgebundenen Parteien bindend sind.
Stand: 12.09.2023 (aktualisiert am: 13.01.2026)
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