Wer ist Arbeitgeber?
Arbeitgeber ist grundsätzlich derjenige, der als natürliche oder juristische Person einen anderen als Arbeitnehmer beschäftigt Damit ergibt sich auch die Grundvoraussetzung für einen Arbeitgeber - er muss nämlich mindestens eine Person eingestellt haben. Der Arbeitgeber hat hinsichtlich seiner Arbeitnehmer ein Direktionsrecht, kann also Vorgaben hinsichtlich der Art und Weise der Arbeit, des Arbeitsortes und der Arbeitszeit machen.Der Arbeitgeber ist das Gegenstück zum Arbeitnehmer. Die Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien werden im Arbeitsvertrag geregelt.
Definition des Arbeitgebers durch das Bundesarbeitsgericht
Das Bundesarbeitsgericht definiert den Arbeitgeber als die Partei im Arbeitsverhältnis, die Dienstleistungen aufgrund eines Arbeitsvertrags fordern kann und die wirtschaftliche Kontrolle über die Arbeitsleistung hat (BAG, 27.09.2012 - Az: 2 AZR 838/11):„Arbeitgeber ist der andere Teil des Arbeitsverhältnisses, also derjenige, der die Dienstleistungen vom Arbeitnehmer kraft des Arbeitsvertrags fordern kann (vgl. BAG, 09.09.1982 - Az: 2 AZR 253/80) und damit die wirtschaftliche und organisatorische Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und den Nutzen aus ihr hat (vgl. BAG, 19.03.1992 - Az: 2 AZR 396/91; 09.09.1982 - Az: 2 AZR 253/80). Insoweit kommt es auf den im Einzelfall erkennbaren Parteiwillen an (vgl. BAG, 21.01.1999 - Az: 2 AZR 648/97).“
Rechtsformen von Arbeitgebern
Arbeitgeber können verschiedene Rechtsformen annehmen:- Natürliche Personen: Einzelpersonen, die z.B. eine Haushaltshilfe oder eine Tagesmutter beschäftigen.
- Juristische Personen: Unternehmen wie GmbHs, Aktiengesellschaften, Vereine, Genossenschaften sowie öffentliche Körperschaften wie Bund, Länder und Gemeinden.
- Personengesellschaften: Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften.
Hauptpflicht des Arbeitgebers
VergütungspflichtDer Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmern die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Ist keine spezifische Vereinbarung getroffen, gilt gemäß § 612 BGB eine stillschweigende Vergütungsvereinbarung, wenn die Umstände darauf hinweisen, dass eine Vergütung für die erbrachte Dienstleistung zu erwarten ist. Zudem sind das Mindestlohngesetz und gegebenenfalls geltende Tarifverträge zu beachten.
Ohne konkrete Regelung ist die Vergütung nach erbrachter Leistung fällig (§ 614 BGB).
Nebenpflichten des Arbeitgebers
Neben dieser Hauptpflicht hat der Arbeitgeber noch diverse Nebenpflichten. Hierzu gehören u.a. die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers und die Gleichbehandlungspflicht sowie die Pflicht zur Beschäftigung des Arbeitnehmers.Fürsorgepflicht
Arbeitgeber müssen für das Wohl ihrer Arbeitnehmer sorgen, was eine sichere und gesunde Arbeitsumgebung einschließt. Dies beinhaltet auch Schutzmaßnahmen gegen Arbeitsunfälle und gesundheitliche Risiken.
Gleichbehandlungspflicht
Alle Arbeitnehmer müssen gleich behandelt werden, unabhängig von Geschlecht, Religion, ethnischer Herkunft oder anderen diskriminierenden Faktoren (vgl. u.a. arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz).
Beschäftigungspflicht
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer gemäß den vertraglichen Vereinbarungen beschäftigen. Verweigert der Arbeitgeber die Annahme der Arbeitsleistung, so bleibt die Vergütungspflicht bestehen, ohne dass der Arbeitnehmer die Arbeit nachleisten muss.
Lohnsteuer und Sozialabgaben
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die korrekte Berechnung und Abführung der Lohnsteuer vorzunehmen. Dazu gehört auch die ordnungsgemäße Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen an die entsprechenden Stellen.
Meldung bei der Krankenkasse
Neue Arbeitnehmer müssen bei der zuständigen Krankenkasse gemeldet werden. Dies ist Teil der Sozialversicherungspflicht und gewährleistet, dass die Arbeitnehmer im Krankheitsfall abgesichert sind.
Urlaubsgewährung
Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Arbeitnehmer ihren gesetzlichen Urlaubsanspruch wahrnehmen können. Der Urlaubsanspruch richtet sich nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes sowie eventuellen tarifvertraglichen Vereinbarungen.
Arbeitszeitregelungen
Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu Arbeitszeiten und Pausen ist Pflicht. Dies umfasst auch die Berücksichtigung von Überstundenregelungen und deren Vergütung oder Ausgleich.
Kündigungsschutz
Arbeitgeber müssen die gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben zum Kündigungsschutz einhalten. Dies schließt die Beachtung von Kündigungsfristen und die ordnungsgemäße Durchführung von Kündigungsschutzverfahren ein.
Stand: (letzte Änderung: 19.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Arbeitgeber ist die Partei im Arbeitsverhältnis, die Dienstleistungen aufgrund eines Arbeitsvertrags fordern kann und die wirtschaftliche sowie organisatorische Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung ausübt (vgl. BAG, 27.09.2012 - Az: 2 AZR 838/11; BAG, 09.09.1982 - Az: 2 AZR 253/80; BAG, 19.03.1992 - Az: 2 AZR 396/91). Maßgeblich ist hierbei der im Einzelfall erkennbare Parteiwille (vgl. BAG, 21.01.1999 - Az: 2 AZR 648/97).
Arbeitgeber können als natürliche Personen (z.B. bei der Beschäftigung einer Haushaltshilfe), als juristische Personen (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft, Verein) oder als Personengesellschaften (z.B. Handelsgesellschaften) auftreten.
Die Hauptpflicht ist die Zahlung der vereinbarten Vergütung. Daneben bestehen wichtige Nebenpflichten: die Fürsorgepflicht für eine sichere Arbeitsumgebung, die Gleichbehandlung aller Beschäftigten, die Beschäftigungspflicht, die korrekte Abführung von Steuern und Sozialabgaben sowie die Einhaltung von Urlaubsansprüchen und Arbeitszeitregelungen.
Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Arbeitgeber, das Wohl der Arbeitnehmer zu wahren. Dies umfasst insbesondere die Schaffung einer sicheren und gesundheitsfördernden Arbeitsumgebung sowie den Schutz vor arbeitsbedingten Risiken und Unfällen.
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